Vorlage

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

6 Besteht nach Artikel 29 Absatz 6 ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so kann die FINMA zudem die Bestellung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern.

7 Die FINMA regelt die Einzelheiten. Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.

Art. 34 Mindestkapital

(Art. 28 Abs. 1 und 3 FINIG)

1 Das Mindestkapital von Verwaltern von Kollektivvermögen muss mindestens 200 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.

2 Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital aufgebracht sein.

3 Bei Personengesellschaften muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch:

a. die Kapitalkonten;

b. die Kommandite;

c. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

4 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und

b. sich der Verwalter von Kollektivvermögen verpflichtet hat:

1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,

2. keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 3 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.

5 Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.

6 Übt ein Verwalter von Kollektivvermögen für ausländische kollektive Kapitalanlagen das Fondsgeschäft im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 FINIG aus, so kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen.