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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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2 Verwalter von Kollektivvermögen treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um den Abbruch des Kontakts zu den Kundinnen und Kunden zu vermeiden und dem Entstehen nachrichtenloser Kundenbeziehungen entgegenzuwirken.

3 Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 63 FINIG) Rechnung zu tragen.

Art. 32 Übertragung von Aufgaben

(Art. 27 FINIG)

1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Verwalter von Kollektivvermögen einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbständig und dauernd eine Aufgabe nach Artikel 26 FINIG ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.

2 Anlageentscheide dürfen nur an Verwalter von Kollektivvermögen delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.

3 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass der Verwalter von Kollektivvermögen, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.

Art. 33 Risikomanagement und interne Kontrolle

(Art. 9 FINIG)

1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).

2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen die Risikobereitschaft des Verwalters von Kollektivvermögen.

3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement).

4 Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des internen Kontrollsystems (IKS) obliegen, vorbehältlich der Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 29 Absatz 6, dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen. Dieses bestimmt auch die Risikobereitschaft.

5 Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren sowie Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher. Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 29 Absatz 6.