Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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Art. 35 Sicherheiten
(Art. 28 Abs. 2 und 3 FINIG)
1 Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 34 entspricht.
2 Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
Art. 36 Höhe der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
1 Die nach Artikel 29 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten und müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung betragen, höchstens aber 20 Millionen Franken, einschliesslich der zusätzlichen Eigenmittel nach Absatz 2.
2 Verwalter von Kollektivvermögen müssen zudem:
a. zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollektivvermögen halten, oder
b. eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
3 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, Höhe des Versicherungsschutzes und die zu deckenden Berufshaftungsrisiken.
4 Als Fixkosten nach Absatz 1 gelten:
a. Personalaufwand;
b. betrieblicher Geschäftsaufwand;
c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
5 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
6 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.
Art. 37 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
1 Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:
a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;