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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht oder eingeschränkte Revision nach OR11 des Zwischenabschlusses oder der Jahresrechnung die vorgesehen Zusicherungen im positiven Sinne ergeben;
e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden, und ihre Anrechenbarkeit im Prüfbericht bestätigt wird.
2 Personengesellschaften können an die Eigenmittel anrechnen:
a. die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 Absatz 4 erfüllt sind;
b. die Kommandite.
3 Verwalter von Kollektivvermögen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen, und
b. sich der Verwalter von Kollektivvermögen verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.
4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
5 Die Eigenmittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.
Art. 38 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. bei Darlehen nach Artikel 37 Absatz 3: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;
d. immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwill, mit Ausnahme von Software;
e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft: die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
11 SR 220