Vorlage

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;

g. der Buchwert der Beteiligungen.

Art. 39 Rechnungslegung und Geschäftsbericht

(Art. 9 FINIG)

1 Auf Verwalter von Kollektivvermögen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR12 zur Anwendung. Unterliegen die Verwalter von Kollektivvermögen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.

2 Der Verwalter von Kollektivvermögen reicht den Geschäftsbericht und den umfassenden Bericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung durch das Organ für die Geschäftsführung der FINMA ein. Er legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.

Art. 40 Interne Dokumentation

(Art. 9 FINIG)

Die interne Dokumentation der Verwalter von Kollektivvermögen muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

3. Abschnitt: Fondsleitungen

Art. 41 Selbstständige Verwaltung von Anlagefonds

(Art. 32 FINIG)

1 Die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger durch die Fondsleitung umfasst insbesondere:

a. den Entscheid über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;

b. die Berechnung des Nettoinventarwerts;

c. die Festsetzung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Gewinnausschüttungen;

d. die Geltendmachung aller zum Anlagefonds gehörenden Rechte.

2 Institute, die ausschliesslich die Administration für eine fremdverwaltete SICAV nach KAG13 praktizieren, nehmen die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds wahr und sind als Fondsleitungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 32 FINIG bewilligungspflichtig.

12 SR 220

13 SR 951.31