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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen die Risikobereitschaft des Wertpapierhauses.

3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion des Handels.

4 Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FI-NIG richten eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision ein. Diese muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.

5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 62 Mindestkapital und Sicherheiten

(Art. 45 FINIG)

1 Das Mindestkapital von Wertpapierhäusern muss mindestens 1,5 Millionen Franken betragen und bar einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.

2 Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in ein Wertpapierhaus.

3 Für Wertpapierhäuser in Form einer Personengesellschaft gelten als Kapital:

a. die Kapitalkonten, und

b. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

4 Die Guthaben nach Absatz 3 können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen, und

b. sich das Wertpapierhaus verpflichtet hat,

1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,

2. keinen der Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.

5 Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.

6 Die FINMA kann Wertpapierhäusern in Form einer Personengesellschaft gestatten, anstelle eines Mindestkapitals nach den Absätzen 3 und 4 eine Sicherheit von mindestens 1,5 Millionen Franken zu hinterlegen, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder einer Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank.

7 In begründeten Fällen kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen.