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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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Art. 58 Organisation
(Art. 9 FINIG)
1 Wertpapierhäuser müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen.
2 Sie müssen über das Personal verfügen, das ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.
3 Wertpapierhäuser müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein.
4 Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
5 Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FI-NIG müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen, dessen Mitglieder nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.
6 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 59 Aufgaben
(Art. 44 FINIG)
1 Wertpapierhäuser sorgen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 44 FINIG für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
2 Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FI-NIG, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbstständigen.
3 Im Übrigen gilt Artikel 8.
Art. 60 Übertragung von Aufgaben
(Art. 14 Abs. 1 FINIG)
1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Wertpapierhäuser einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbständig und dauernd eine Aufgabe nach Artikel 41 und 44 FINIG ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.
2 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass das Wertpapierhaus, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.
Art. 61 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
1 Wertpapierhäuser müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleisten.