Vorlage

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

Art. 67 Aufzeichnungspflicht

(Art. 50 FINIG)

1 Das Wertpapierhaus zeichnet sämtliche bei ihm eingegangenen Aufträge und von ihm getätigten Geschäfte in Effekten auf.

2 Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.

3 Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für die Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.

4 Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich sind und in welcher Form sie aufzuzeichnen sind.

Art. 68 Meldepflicht

(Art. 51 FINIG)

1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:

a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;

b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;

c. der Kurs;

d. Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.

2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.

3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.

4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:

a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201520 oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:

1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und

2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;

20 SR 958.1