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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.
Art. 55 Interne Dokumentation
(Art. 9 und 33 FINIG)
Die interne Dokumentation der Fondsleitungen muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
Art. 56 Wechsel der Fondsleitung
(Art. 39 FINIG)
Auf den Wechsel der Fondsleitung ist Artikel 27 KAG17 sinngemäss anwendbar.
4. Abschnitt: Wertpapierhäuser
Art. 57 Gewerbsmässigkeit
(Art. 3 und 41 FINIG)
1 Wertpapierhäuser im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG üben ihre Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn sie direkt oder indirekt für mehr als 20 Kundinnen und Kunden Konten führen oder Effekten aufbewahren.
2 Im Übrigen gilt Artikel 11 Absätze 2–4.
3 Nicht als Wertpapierhäuser gelten Fondsleitungen.
4 Nicht als Kundinnen oder Kunden im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG gelten:
a. in- und ausländische Banken und Wertpapierhäuser oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen;
b. Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen;
c. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie.
5 Eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 1 FINIG liegt vor, wenn Effektenhandelsgeschäfte durchgeführt werden, deren Gesamtvolumen 5 Milliarden Franken pro Kalenderjahr in der Schweiz überschreiten.
6 Ein Wertpapierhaus stellt Kurse im Sinne von Artikel 41 Buchstabe c FINIG öffentlich, wenn die Kurse nach Artikel 3 Buchstaben g und h FIDLEG18 Teil eines Angebots sind, das sich an das Publikum richtet.
17 SR 951.31
18 SR 950.1