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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
5. Abschnitt: Zweigniederlassungen
Art. 69 Ausländische Finanzinstitute
(Art. 52 Abs. 1 FINIG)
1 Als ausländisches Finanzinstitut gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:
a. im Ausland eine Bewilligung als Finanzinstitut besitzt;
b. in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen Ausdrücke nach Artikel 13 Absatz 2 FINIG oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet, oder
c. als Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 FINIG tätig ist.
2 Wird das ausländische Finanzinstitut tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt es seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss es sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht es den Bestimmungen über die inländischen Finanzinstitute.
Art. 70 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
1 Das ausländische Finanzinstitut muss verfügen über:
a. eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht wie die für die Zweigniederlassung in der Schweiz beantragte Bewilligung und Aufsicht;
b. Sicherheiten, die vergleichbar sind mit denjenigen nach:
1. den Artikeln 22 und 23 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG),
2. den Artikeln 28, 29, 36 und 37 FINIG im Falle von ausländischen Fi-Finanzinstituten, die die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. b FI-NIG),
3. den Artikeln 45–47 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die mit Effekten handeln, Geschäfte abschliessen oder Kundenkonten führen (Art. 52 Abs. 1 Bst. c–e FINIG).