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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Prüfbericht bestätigt wird.

2 Fondsleitungen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

a. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen, und

b. sich die Fondsleitung verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.

3 Die Erklärung nach Absatz 2 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.

4 Die Eigenmittel nach Absatz 1 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.

Art. 53 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel

(Art. 37 FINIG)

Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen:

a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;

b. der ungedeckte Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;

c. bei Darlehen nach Artikel 52 Absatz 2: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;

d. immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwill, mit Ausnahme von Software;

e. die von der Fondsleitung auf eigenes Risiko gehaltenen eigenen Aktien;

f. der Buchwert der Beteiligungen.

Art. 54 Rechnungslegung und Geschäftsbericht

(Art. 9 und 33 FINIG)

1 Auf Fondsleitungen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR16 zur Anwendung. Unterliegen die Fondsleitungen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.

2 Die Fondsleitung reicht den Geschäftsbericht und den umfassenden Bericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung durch das Organ für die Geschäftsführung der FINMA ein. Sie legt

16 SR 220