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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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Art. 63 Eigenmittel und Risikoverteilung

(Art. 46 FINIG)

1 Wertpapierhäuser, die keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben dauernd Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens aber 20 Millionen Franken zu halten.

2 Als Fixkosten gelten:

a. Personalaufwand;

b. betrieblicher Geschäftsaufwand;

c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;

d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.

3 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.

4 Wertpapierhäuser, die Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 einzuhalten.

Art. 64 Liquidität

(Art. 46 FINIG)

1 Wertpapierhäuser, die keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

2 Wertpapierhäuser, die Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012 einzuhalten.

Art. 65 Rechnungslegung

(Art. 48 FINIG)

Die Vorschriften über die Rechnungslegung der Bankenverordnung vom 30. April 201419 gelten sinngemäss.

Art. 66 Interne Dokumentation

(Art. 9 FINIG)

Die interne Dokumentation der Wertpapierhäuser muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

19 SR. 952.02