Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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Art. 50 Mindestkapital
(Art. 36 FINIG)
Das Mindestkapital von Fondsleitungen muss mindestens 1 Million Franken betragen und bar einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.
Art. 51 Höhe der Eigenmittel
(Art. 37 FINIG)
1 Die nach Artikel 37 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten. Sie müssen, einschliesslich der zusätzlichen Eigenmittel nach Absatz 5, bis höchstens 20 Millionen Franken betragen.
2 Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet:
a. 1 Prozent für den Teil des Gesamtvermögens, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. ¾ Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c. ½ Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d. ¼ Prozent für den Teil, der 150, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
e. ⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
3 Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz nach Artikel 92 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201215 berechnet.
4 Wird die Fondsleitung mit der Administration und der Portfolioverwaltung des Vermögens einer SICAV beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der Eigenmittel nach Absatz 2 mit einzubeziehen.
5 Wird die Fondsleitung ausschliesslich mit der Administration einer SICAV beauftragt, so muss sie zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der SICAV halten.
Art. 52 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 37 FINIG)
1 Fondsleitungen können an die Eigenmittel anrechnen:
a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt;
15 SR 952.03