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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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a. die Statuten und das Organisationsreglement im Fall der SICAV und der SI-CAF;

c. die einschlägigen Organisationsdokumente im Fall des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht

(Art. 13 Abs. 3 KAG)

Von der Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen befreit ist, wer eine Bewilligung als Fondsleitung hat.

Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation

(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KAG)

1 Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein.

2 Bei der Beurteilung der Anforderungen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen.

Art. 11

Aufgehoben

Art. 12b Übertragung von Aufgaben

(Art. 14 Abs. 1ter KAG)

1 Die SICAV und Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dürfen Dritten nur Aufgaben übertragen, die im Bereich der zentralen Aufgaben nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen. Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtig werden. Diese gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen:

a. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt, oder

b. nicht oder nur eingeschränkt über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.

2 Die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Anlegerinnen und Anleger.

3 Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist Folgendes zu regeln: