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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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a. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;

b. allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation;

c. die Rechenschaftspflicht des Dritten;

d. die Kontrollrechte der SICAV und des Vertreters von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen.

4 Die SICAV und Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.

5 Überträgt eine SICAV oder ein Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen Aufgaben auf einen Dritten im Ausland, so haben sie mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Leiten sie Daten von Vertragspartnern an einen Dritten im Ausland weiter, so müssen sie diese darüber informieren.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 4 Einleitungssatz

4 Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, müssen melden:

Gliederungstitel vor Art. 19 und Art. 19

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Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b Einleitungssatz sowie Abs. 4

3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

b. eine Verpflichtung vorliegt:

4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei einer zugelassenen Prüfgesellschaft zu hinterlegen.

Art. 21

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Art. 22 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3

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