Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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Art. 62a Depotbank
(Art. 44a KAG)
Für die Depotbank gelten die Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 45 der Finanzinstitutsverordnung vom ...62 sinngemäss.
Art. 62b Abs. 2 Einleitungssatz
2 Die SICAV informiert die Aktionärinnen und Aktionäre mit der Einberufung der Generalversammlung in der in den Statuten vorgeschriebenen Form darüber:
Art. 64 Abs. 4
4 Für die Organisation der selbstverwalteten SICAV gelten die Artikel 43 Absätze 2 und 5 sowie 45 der Finanzinstitutsverordnung vom ...63 sinngemäss.
Art. 65 Übertragung von Aufgaben
(Art. 36 Abs. 3 und 51 Abs. 5 KAG)
Die Artikel 32 und 35 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201864 sind sinngemäss auf die Übertragung der Aufgaben anwendbar.
Art. 70 Abs. 4
4 Eine Fondsleitung, die auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201865 anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.
Art. 74 Abs. 2 Bst. k
2 Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garantiert sind von:
k. einer Bank, einem Wertpapierhaus oder einem sonstigen Institut, die oder das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
62 SR ...
63 SR ...
64 SR 954.1
65 SR 954.1