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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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Art. 128 Vertretungsvereinbarung und Zahlstellenvereinbarung

(Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG)

1 Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die ausländische Fondsgesellschaft, die die Genehmigung hat, in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern Anteile anzubieten, hat nachzuweisen, dass sie eine schriftliche Vertretungsvereinbarung oder eine Vertretungsvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat.

2 Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die ausländische Fondsgesellschaft, die die Genehmigung hat, in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern Anteile anzubieten, sowie die Depotbank haben nachzuweisen, dass sie eine schriftliche Zahlstellenvereinbarung oder eine Zahlstellenvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen haben.

3 Für das Angebot ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz regelt die Vertretungsvereinbarung namentlich:

a. die Rechte und Pflichten der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 und des Vertreters im Sinne von Artikel 124 Absatz 2 des Gesetzes, insbesondere hinsichtlich seiner Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie der Verhaltensregeln;

b. die Art und Weise, in der die kollektive Kapitalanlage in der Schweiz angeboten wird; und

c. die Pflicht der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 zur Rechenschaftsablegung gegenüber dem Vertreter, namentlich hinsichtlich Änderungen des Prospekts und der Organisation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage.

4 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Länder, mit denen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes abgeschlossen hat.

Art. 128a Abs. 2

2 Die FINMA regelt die Einzelheiten betreffend die Organisation und die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Art. 129a Ausnahmen

(Art. 120 Abs. 4 KAG)

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201868 (FIDLEG) im Rahmen eines auf Dauer angelegten Anlageberatungsverhältnisses im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 FIDLEG angeboten werden, müssen die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes nicht erfüllen.

68 SR 950.1