Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 49Fedlex · Vorlage
Art. 23 Bst. c, Art. 24–28, Gliederungstitel vor Art. 29a, Art. 29a–29f, Gliederungstitel vor Art. 30, Art. 30 und 30a
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 5
5 Die Anteile oder Anteilsklassen eines inländischen «Exchange Traded Fund» (ETF) müssen dauernd an einer bewilligten schweizerischen Börse kotiert sein. Handelt es sich bei einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die zum Angebot an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz genehmigt ist, um einen ETF, so müssen mindestens die in der Schweiz gegenüber nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angebotenen Anteile oder Anteilsklassen dauernd an einer bewilligten schweizerischen Börse kotiert sein.
Gliederungstitel vor Art. 42 und Art. 42–50
Aufgehoben
Art. 52 Zweck
(Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG)
Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 26 und 34 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201858 für Dritte zu erbringen.
Art. 55 Abs. 3, 3bis, 3ter und 4
3 Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel nach Artikel 51 der Finanzinstitutsverordnung vom ...59 sinngemäss.
3bis Die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration einer bewilligten Fondsleitung und die Portfolioverwaltung einem Verwalter von Kollektivvermögen delegiert, berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 51 der Finanzinstitutsverordnung. Von diesem Betrag kann sie 20 Prozent abziehen.
3ter Die FINMA kann die fremdverwaltete SICAV, welche die Portfolioverwaltung an eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193460 oder an ein Wertpapierhaus im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201861 mit Sitz in der Schweiz delegiert, von der Pflicht befreien, das Vermögen mit eigenen Mitteln zu unterlegen.
4 Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung derselben bewilligten Fondsleitung, so muss sie das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 51 Abs. 4 der Finanzinstitutsverordnung).
58 SR 954.1
59 SR ...
60 SR 952.0
61 SR 954.1