Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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Art. 86 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gelten folgende Grundstücke, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung, der SICAV oder der von der SICAV beauftragten Fondsleitung gemäss Absatz 2bis eingetragen sind:
Art. 95 Abs. 1
1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen in den Publikationsorganen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit dessen Bekanntgabe an die mit dem regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile betraute Bank oder das damit betraute Wertpapierhaus.
Art. 98 Bst. a
Die Fondsleitung und die SICAV können die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach dessen Abschluss vorzeitig zurückzahlen, wenn:
a. die Anlegerin oder der Anleger dies bei der Kündigung schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, verlangt;
Art. 105a Einleitungssatz
Überträgt die Depotbank die Aufbewahrung des Fondsvermögens einem Dritt- oder Zentralverwahrer im In- oder Ausland, so prüft und überwacht sie, ob dieser:
Art. 113
Aufgehoben
Art. 117 Abs. 1
1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201866 für Dritte zu erbringen oder unternehmerische Aktivitäten zur Verfolgung kommerzieller Zwecke aufzunehmen.
Art. 122 Abs. 1
1 Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Sie bezweckt hauptsächlich die Erzielung von Erträgen oder Kapitalgewinnen und verfolgt keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201867 für Dritte zu erbringen.
66 SR 954.1
67 SR 954.1