Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
demnach Konstellationen, bei denen etwa in der Geschäftsführung einer AO Einsitz genommen wird und zugleich eine Vermögensverwaltungstätigkeit erfolgt, die von einer anderen AO beaufsichtigt wird.
Art. 5 Finanzierung
Eine AO muss sich – wie die FINMA – über ihre Aufsichtstätigkeit selber finanzieren können. Die Bestimmung enthält Vorgaben zur Finanzierung, wobei ein Mindestkapital (Abs. 1 Bst. a) sowie Eigenmittel (Abs. 1 Bst. b) verlangt werden und Darlehen (Abs. 2 und 3) möglich sind. Dem Bewilligungsgesuch einer AO ist ein Geschäftsplan beizulegen, in dem die geplante Geschäftstätigkeit sowie deren tragfähige und nachhaltige Finanzierung dargelegt wird (vgl. Art. 2).
Die finanzielle Ausstattung einer AO ist auf eine langfristige wirtschaftliche Tragbarkeit ihres Geschäftsmodells auszurichten. Die für den Aufbau und die langfristige Aufrechterhaltung des Betriebs der AO notwendigen Mittel müssen bei Bewilligungserteilung vorhanden oder anderweitig garantiert sein. Basierend auf den Erfahrungen aus der SRO-Aufsicht ist davon auszugehen, dass die finanzielle Tragbarkeit einer AO ab einer Zahl von ungefähr 500 Unterstellten gesichert ist.
Art. 6 Reserven
Die Regelung zum Aufbau der Reserven ist Artikel 37 FINMA-GebV nachgebildet. Gemäss der Botschaft des Bundesrates obliegt es der FINMA, bei der Bewilligung der AO die Frist festzulegen, innerhalb derer die AO die Reserven bilden muss. Als angemessen gilt eine Frist von fünf Jahren.
Art. 7 Darlehen des Bundes
Gemäss Artikel 43f Absatz 3 FINMAG kann der Bund einer AO zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven gemäss Artikel 43f Absatz 2 FINMAG ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Zuständig ist das EFD. Zu den Darlehensbedingungen, die vertraglich geregelt werden müssen, gehören etwa, neben der Höhe des Darlehensbetrags und der Verzinsung, die Laufzeit, die Rückzahlungsmodalitäten sowie eine allfällige Sicherstellung.
Art. 8 Rechnungslegung
Unabhängig von der Rechtsform soll punkto Rechnungslegung grundsätzlich das OR zur Anwendung gelangen, d.h. mit Ausnahme der Mindestschwellen für die kaufmännische Buchführung. Zumindest eine eingeschränkte Revision ist in jedem Fall durchzuführen, ein sog. Opting-out also nicht zulässig.
3. Abschnitt: Laufende Aufsicht
Art. 9 Mitgliederlisten
Ist eine AO auch als GwG-SRO tätig, soll jederzeit gegen aussen eindeutig erkennbar sein, welche Unterstellte einzig der GwG-Aufsicht durch die SRO unterstehen und welche durch die AO prudenziell beaufsichtigt werden.
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