Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
Zu den Regeln zu best Execution im Sinne von Artikel 18 FIDLEG besteht eine allgemein anerkannte Praxis. Diese entspricht insbesondere bei den Vorgaben zur Bestimmung des für die Kundin oder den Kunden bestmöglichen Ausführungsplatzes nicht mehr den international (etwa in der EU oder in den USA) üblichen Anforderungen. In der Verordnung wird daher in Anlehnung an Artikel 27 (1) MiFID II gefordert, dass der Finanzdienstleister bei der Ausführung von Kundenaufträgen auch einen Vergleich der für das betreffende Finanzinstrument relevanten Ausführungsplätze vorzunehmen hat.
Eine best Execution hinsichtlich der Entschädigung Dritter wird durch die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 26 FIDLEG erfüllt.
Vermögensverwalter sind auch hier nur sehr beschränkt direkte Adressaten der Bestimmung: Sie haben regelmässig keinen Einfluss auf die Ausführung von die Kundenaufträgen. Sie haben aber zumindest im Rahmen der Beratung bzw. Empfehlung (etwa der Depotbank oder eines Brokers) die Grundsätze von best Execution einzuhalten.
5. Abschnitt: Institutionelle und professionelle Kunden
Art. 22
Der Verzicht auf die Schutzbestimmungen des Gesetzes ist für die professionellen Kundinnen und Kunden eingreifend und soll auch im Interesse des Finanzdienstleisters sicher dokumentiert werden.
4.1.1.2 Organisation
1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
Im Sinne einer Vorbemerkung sei hier festgestellt, dass die Organisationsvorschriften des FIDLEG grundsätzlich für alle Finanzdienstleister gelten. Das Gesetz schliesst hier keine Finanzdienstleister von seinem Geltungsbereich aus und es äussert sich auch nicht explizit zu seinem Verhältnis zu aufsichtsrechtlichen Spezialgesetzen. Ob Bestimmungen bspw. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) oder des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG; SR 954.1) dem FIDLEG vorgehen, wird im Zweifelsfall daher durch Auslegung festzustellen sein. Die gleichen Überlegungen müssen für die Verordnung gelten. Das Gesetz bietet insbesondere keine Handhabe, um den Geltungsbereich der Organisationsbestimmungen in der Verordnung auf einzelne Finanzdienstleister zu beschränken. Die Verordnung muss die Gesetzesbestimmungen konkretisieren, mehr darf sie nicht.
Art. 23
Für Finanzdienstleister, die insbesondere dem FINIG oder dem BankG unterstehen, gelten in den entsprechenden Regularien bereits Organisationsvorschriften, die die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben sicherstellen sollen. Insoweit solche Bestimmungen bestehen, haben die betroffenen Finanzdienstleister nicht auch noch die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.
Buchstaben a–c nehmen die gesetzlichen Vorgaben aus Artikeln 21 und 22 FIDLEG und den entsprechenden Ausführungen in der Botschaft auf. Demnach muss die Organisation der Finanzdienstleister so gestaltet sein, dass sie die Einhaltung der FIDLEG-Bestimmungen gewährleistet. Die entsprechenden Anforderungen bemessen sich selbstverständlich nach
231.3 28/133