Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Buchstabe a wird insbesondere bei Vermögensverwaltungsverträgen zum Tragen kommen, Buchstabe b insbesondere bei Transaktionen.
Art. 15 Beratung unter Abwesenden
Absatz 1
Von einer «Beratung unter Abwesenden» im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG ist jeweils dann auszugehen, wenn es sich die Parteien nicht am selben Ort befinden und es technisch nicht möglich ist, dem Privatkundin oder dem Privatkunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Wäre Letzteres nicht gegeben, so könnte die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts im heutigen Zeitalter der Digitalisierung einfach umgangen werden. Unerheblich ist die Art und Weise, wie die Empfehlung der Privatkundin oder dem Privatkunden mitgeteilt wird oder auf welche Weise die Empfehlung generiert wurde. So erfolgt eine telefonische Beratung etwa dann unter Abwesenden, wenn sich die Privatkundin oder der Privatkunde entschliesst, das Geschäft abzuschliessen, ohne vorgängig einen Zugang zum Internet zu haben und das Basisinformationsblatt einsehen zu können. Hingegen wird eine Anlageberatung auf Distanz auch bei Verwendung eines auf Algorithmen basierenden Systems (Robo Advice) als Beratung unter Anwesenden gelten, wenn der Privatkundin oder dem Privatkunden vor dem Anlageentscheid das Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden kann.
Absätze 2 und 3
Die Privatkunden müssen ihre Zustimmung mündlich oder schriftlich ausdrücklich erteilen; konkludentes Verhalten – also etwa eine fehlende Reaktion auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Finanzdienstleisters – reicht nicht aus. Ein gegengezeichnetes Standard-Formular, wie dies für die Zustimmung zur E-Mail Korrespondenz üblich ist, reicht hingegen aus. Die Zustimmung muss nicht für jede Transaktion einzeln erteilt werden, sondern kann auch generell erfolgen.
2. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen
Art. 16 Vertretungsverhältnisse
Die Bestimmung stellt klar, dass die Kenntnisse und Erfahrungen der vertretenden Person bei der Angemessenheits- und Eignungsprüfung massgeblich sind, weil es ja dann auch diese Person ist, welche für die vertretene Person allfällige Anlageentscheide trifft.
Art. 17 Eignungsprüfung
Bei der Herkunft des Einkommens interessieren im Rahmen dieser Bestimmung nicht geldwäschereispezifische Aspekte, sondern vielmehr die Umstände, aus denen sich ableiten lässt, mit welcher Gewissheit und auf welche Dauer von einem regelmässigen Einkommen ausgegangen werden kann. Soweit die familiären Verhältnisse der Kundin oder des Kunden sich auf die durch den Finanzdienstleister festzustellenden Umstände auswirken können, sind auch sie abzuklären.
Wie in der parlamentarischen Beratung klargestellt wurde (vgl. nunmehr Art. 12 letzter Satz FIDLEG), beziehen sich bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios die Kenntnisse und Erfahrung auf die Vermögensverwaltung oder Anlageberatung als Finanzdienstleistung und nicht auf die im Rahmen der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung dann vorgenommenen oder empfohlenen einzelnen Transaktionen.
231.3 26/133