Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Art. 29 Entschädigungen durch Dritte

Die hier erfassten nicht monetären Entschädigungen, die der Kundin oder dem Kunden als Interessenkonflikt offenzulegen sind, können etwa in zur Verfügung gestellten Markt- und Finanzanalysen (research) oder in der Gewährung eines Zugangs zu Plattformen bestehen.

Konzerngesellschaften gelten nach der eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welcher der Gesetzesbestimmung von Artikel 26 zugrunde liegt – als Dritte (vgl. dazu BGE 138 III 755, S. 773 ff. Ziff. 8). Da die Institution des Konzerns vorliegend bei der Bestimmung von Rechten und Pflichten im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Finanzdienstleister und Kundin oder Kunden verwendet wird, ist der Konzern auch begrifflich in einem privatrechtlichen Sinne zu verstehen, womit konkret auf die Umschreibung aus dem Rechnungslegungsrecht in Artikel 963 OR abzustellen ist (selbstverständlich ohne Rücksicht auf die Ausnahmen von Art. 963a OR, da diese allein aus der Rechnungslegung motiviert sind).

Art. 30 Mitarbeitergeschäfte

Die Formulierung entspricht derjenigen in Randziffer 54 des FINMA-Rundschreibens 2013/8 Marktverhaltensregeln. Erfasst werden sollen alle für den Finanzdienstleister tätigen Personen, die auf irgendeine Art und Weise Insiderinformationen auf eigene Rechnung missbräuchlich nutzen könnten. Zum Umgang mit den Mitarbeitergeschäften finden sich die massgeblichen Ausführungen in der vorliegenden Verordnung oben unter den organisatorischen Vorkehrungen.

Selbstverständlich erfasst diese Verordnungsbestimmung nur jene Finanzdienstleister, bei denen Personen der genannten Art auch tatsächlich tätig sind. Ebenso ist klar, dass die Bestimmung nicht nur den Mitarbeiter selber anvisiert, sondern auch eine ihm familiär oder sonstwie nahestehende Personen. Wäre dem nicht so, so könnte die Regelung leicht umgangen werden.

4.1.1.3 Beraterregister

1. Abschnitt: Ausnahme von der Registrierungspflicht und Berufshaftpflichtversicherung

Art. 31 Ausnahme von der Registrierungspflicht

Die Ausnahme rechtfertigt sich deshalb, weil die entsprechenden Kundenberater über ihren Finanzdienstleister faktisch – gleich wie der Kundenberater eines in der Schweiz direkt prudenziell Beaufsichtigten – einer Aufsicht durch die FINMA unterstehen. Eine weitergehende bundesrätliche Ausnahme von der Registrierungspflicht für Kundenberaterinnen und -berater ausländischer Finanzdienstleister steht derzeit nicht zur Debatte, da die EU derzeit kein Gegenrecht gewährt und auch in den USA und Kanada Registrierungspflichten bestehen.

Art. 32 Berufshaftpflichtversicherung

Absätze 1 und 2

Die Versicherung soll die gesetzliche Haftpflicht decken, was bedeutet, dass Ansprüche die sich aus einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehenden Haftung für die Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten nicht zu versichern sind. Die massgebenden beruflichen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den Vorgaben des FIDLEG und insbesondere auch aus den einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmungen insbeson-

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