Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen
Die Information der Kundin oder des Kunden kommt nur zum Tragen, wenn es dem Finanzdienstleister mit organisatorischen Vorkehren nicht möglich ist, einen Interessenkonflikt auszuschliessen (vgl. Art. 25 FIDLEG).
Der Finanzdienstleister braucht die Namen der in den Interessenkonflikt involvierten Unternehmen nicht zu nennen, da dies nicht zu einem besseren Verständnis des Konflikts auf Seiten der Kundin oder des Kunden führt. Er hat aber insoweit Angaben zu den betroffenen Unternehmen zu machen, als dies für das Verständnis des Interessenkonflikts erforderlich ist.
Analog zur Regelung zu den Retrozessionen (vgl. Art. 26 FIDLEG) gelten Konzerngesellschaften als Dritte (vgl. dazu BGE 138 III 755, S. 773 ff. Ziff. 8). Dies umso mehr, als es dem Finanzdienstleister innerhalb des Konzern leichter möglich ist, Interessenkonflikte organisatorisch zu vermeiden (bspw. durch Anpassungen am Anreizsystem) und es von daher eher selten zu deren Offenlegung kommen sollte.
Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot
Absatz 3
Eine enge Verbindung im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht nur bei Konzerngesellschaften sondern insbesondere auch bei sogenannten Private Label-Produkten vor, wo der Vermögensverwalter die Vermögenswerte einer kollektiven Kapitalanlage berät oder verwaltet.
Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen
Hier wird klargestellt, dass bei sogenannten Execution only-Transaktionen der Kundenauftrag ergeht, ohne dass vorher eine Beratung erfolgt ist. Die Kundin oder der Kunde handelt allein und auf Eigeninitiative. Ob daneben eine vertragliche Beziehung zwischen Kundin oder Kunde einerseits und Finanzdienstleister anderseits besteht und welcher Art diese allenfalls ist (z.B. ein Anlageberatungsvertrag) spielt dabei keine Rolle.
Art. 12 Form der Zurverfügungstellung des Basisinformationsblatts
Die Pflicht des Finanzdienstleisters, der Privatkundin oder dem Privatkunden ein Basisinformationsblatt «zur Verfügung zu stellen», soll auf verschiedene Weise erfüllt werden können. Massgebend ist, dass die Privatkundin oder der Privatkunde über das Basisinformationsblatt in einer Form verfügen kann, die die Beweissicherung ermöglicht. In der Regel wird das Basisinformationsblatt auf der Webseite des Finanzdienstleisters bereitgestellt werden. Nach Artikel 58 Absatz 1 FIDLEG ist es solange zur Verfügung zu stellen (und entsprechend etwa auf einer Webseite abrufbar zu halten), als das entsprechende Finanzinstrument angeboten wird. Zum Begriff des dauerhaften Datenträgers siehe vorne Artikel 3 Absatz 6. Im Übrigen ist Artikel 13 zu beachten.
Art. 13 Zeitpunkt und Form der Information
Um die Anforderungen dieser Bestimmung zu erfüllen, sind die Informationen so zu gestalten, dass sie von der Durchschnittskundin oder vom Durchschnittskunden der betreffenden Kategorie innert nützlicher Frist leicht verstanden werden können.
Art. 14 Zeitpunkt der Information über die Risiken und Kosten
Können Kosten im Voraus nur annäherungsweise angegeben werden, so wird der effektive Betrag nachträglich nach den Bestimmungen von Artikel 16 FIDLEG (Rechenschaft) bekanntgegeben.
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