Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Die Anlageziele bestimmen sich nebst den im Verordnungstext festgehaltenen Kriterien auch nach dem Risikobewusstsein oder nach der Risikowahrnehmung der Kundin oder des Kunden. Dieses Kriterium wird zwar nicht gesondert erhoben. Es gehört aber nach allgemeinem Verständnis zur Grundaufgabe des Finanzdienstleisters auf Anhaltspunkte zu achten, die den Schluss nahelegen könnten, die Kundin oder der Kunde vermöge das Geschäft und die damit verbundenen Risiken nicht zu begreifen.

3. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft

Art. 18 Dokumentation

Soweit die Dokumentation die rechtlichen Anforderungen erfüllt, darf sie auch standardisiert erfolgen. Die Frist ist so zu verstehen, dass sie die Bereitstellung der Dokumentation betrifft, nicht aber auch noch den Zeitraum für die Zustellung an den Kunden.

Art. 19 Rechenschaft

Nach der parlamentarischen Beratung hat der Finanzdienstleister seinen Kundinnen und Kunden Dokumente nicht voraussetzungslos zuzustellen und Rechenschaft abzulegen, sondern dann, wenn die Kundin oder der Kunde es verlangt. Vorbehalten bleiben selbstverständlich darüber hinausgehende Vereinbarungen mit der Kundin oder dem Kunden.

Auch die Rechenschaftsablage ist unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben standardisiert möglich, etwa auch dadurch, dass die Kundin oder der Kunde die Angaben online direkt einsehen kann. Voraussetzung bleibt aber, dass die Beweissicherung auf einem dauerhaften Datenträger gewährleistet ist.

Im Rahmen der Rechenschaftsablage sind auf Anfrage der Kundin oder des Kunden auch Unterlagen und Belege weiterzuleiten, welche der Finanzdienstleister von der Depotbank erhält. Dies aber nur, sofern es sich beim Finanzdienstleister nicht um eine Depotbank handelt, da diese selbständig zur Rechenschaftsablage verpflichtet ist.

4. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen

Die Regelung orientiert sich an den Artikeln 67–69 der delegierten Verordnung (EU) 2017/56523. Sie soll sicherstellen, dass die Ausführung von Kundenaufträgen im nach Treu und Glauben bestmöglichen Interesse der Kundinnen und Kunden erfolgen. Die Interessen des Finanzdienstleisters haben in diesem Rahmen zurückzustehen. Eine unverzüglich Abwicklung oder Weiterleitung ist eine, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zum nächstmöglichen Moment, also ohne ungerechtfertigten Verzug, erfolgt.

Vermögensverwalter sind nur sehr beschränkt direkte Adressaten der Bestimmung, da sie regelmässig keine technischen Systeme betreiben und die Ausführung von Kundenaufträgen durch die Weisungen der Banken vorgegeben werden.

Bei den Vorgaben an die Verbuchung sind selbstverständlich auch die gesetzlichen Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung (Art. 957a OR) zu berücksichtigen.

23 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L 87 vom 31.3.2017. S. 1–83 231.3 27/133