Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Grösse, Komplexität, Rechtsform und angebotenen Dienstleistungen des jeweiligen Finanzdienstleisters und den hieraus erwachsenen Risiken. Die zu definierenden internen Vorgaben können insbesondere in Weisungen, Reglementen, Stellenbeschrieben und Checklisten bestehen. Ein Vermögensverwalter in Form eines Einzelpersonenbetriebs oder in Form einer Personengesellschaft wird organisatorisch oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen offensichtlich nicht dieselben Anforderungen zu erfüllen haben wie eine Bank.

Die Finanzdienstleister müssen also insbesondere angemessene Prozesse für die Erbringung von Finanzdienstleistungen definieren. Sie haben sodann die Einhaltung der Bestimmungen des FIDLEG durch eine angemessene Schulung ihres Personals (dazu gehören alle für den Finanzdienstleister tätigen Personen, also nicht nur die Arbeitnehmenden) zu gewährleisten. Der Umfang der Schulung muss sich aus den konkreten Dienstleistungsaufgaben der Mitarbeitenden und den entsprechenden Anforderungen aus dem FIDLEG ergeben. Eine weitere Konkretisierung in der Verordnung erfolgt nicht, da dies dem Willen des Parlaments widersprechen würde. Dem Finanzdienstleister steht hier folglich ein sehr weites Ermessen zu.

Nach Buchstabe c sollen die Entschädigungsmodalitäten keine Anreize setzen, die zu Interessenskonflikten führen können; es wird hier die gleichgerichtete Regelung für Finanzmarktinfrastrukturen aus Artikel 8 Absatz 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV; SR 958.11) übernommen.

Zu Artikel 23 FIDLEG sind keine weiteren Ausführungen auf Stufe Verordnung notwendig.

2. Abschnitt: Interessenkonflikte und damit verbundene Pflichten

Art. 24 Interessenkonflikte

Nach dem Gesetz haben Finanzdienstleister bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Mit den Bestimmungen in der Verordnung wird konkretisiert, wie die Finanzdienstleister sicherstellen, dass ihre Eigeninteressen sowie die Interessen ihrer Mitarbeitenden den Kundeninteressen nicht entgegenstehen und auch die Kundeninteressen untereinander nicht in Konflikt geraten.

Interessenkonflikte können in den verschiedensten Bereichen einer Finanzdienstleistung entstehen, wobei allgemein zu bemerken ist, dass ertragsorientiertes Handeln für sich genommen noch keinen Interessenkonflikt begründet. Um die Grenzziehung zu erleichtern, wird in der Verordnung vorerst der Begriff geschärft und beispielhaft – und damit nicht abschliessend – illustriert, in welchen Fällen generell Interessenkonflikte vorliegen können.

Es ist klar und braucht von daher nicht gesondert geregelt zu werden, dass Interessenkonflikte gegenüber der Kundin oder dem Kunden nicht nur im direkten Verhältnis mit dem Finanzdienstleister entstehen können, sondern nach den Umständen auch mit Unternehmen, die mit dem Finanzdienstleister verbunden sind.

Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen

Der Umgang mit Interessenkonflikten folgt der im Gesetz angelegten Kaskade. Nach dieser müssen Interessenkonflikte vorweg soweit wie möglich vermieden werden. Zu diesem Zwecke müssen Finanzdienstleister organisatorisch in der Lage sein, potenzielle oder aktuelle Interessenkonflikte zu erkennen, wobei die Anforderungen an die Finanzdienstleister auch hier risikogerecht ausgestaltet sind, also insbesondere der Grösse, Komplexität und Rechtsform angemessen sein müssen.

Finanzdienstleister haben im Wesentlichen zu prüfen, ob für sie oder ihre Mitarbeitenden Anreize bestehen, die Interessen von Kundinnen und Kunden zu vernachlässigen oder hinter die

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