Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Art. 7 Information über die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente

Absätze 1–3

Bei diesen Informationen hat der Finanzdienstleister namentlich klarzustellen, ob es sich bei seiner Dienstleistung um eine rein transaktionsbezogene Anlageberatung, um eine portfoliobezogene Anlageberatung oder um eine Vermögensverwaltung handelt.

Bei Geschäften, die allein in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen (Execution only; vgl. Art. 11), muss nur dann ein Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden, wenn dieses bereits vorhanden ist (Art. 8 Abs. 4 FIDLEG). Diese Kundinnen und Kunden sind aber jedenfalls über die allgemeinen, mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken zu informieren (Art. 8 Abs. 1 Bst. d FIDLEG). Dies beispielsweise beim Erwerb von OTC-Derivaten (bei denen kein Basisinformationsblatt erstellt werden muss). Mit zunehmender Intensität der Finanzdienstleistungen und dem damit zusammenhängenden Vertrauensverhältnis zwischen Kundschaft und Finanzdienstleister nimmt das gesetzliche Pflichtenheft des Finanzdienstleisters zu. Demzufolge gehen die Informationspflichten bei der Anlageberatung der Vermögensverwaltung weiter als bei Execution only-Geschäften und werden durch zusätzliche Beratungspflichten ergänzt.

Absatz 4

Die Informationen im Basisinformationsblatt werden in aller Regel die Informationspflicht nach Absatz 3 abdecken. Beim Prospekt – der je nach seiner Aufmachung eher auf den Investor als auf Kundinnen und -kunden zugeschnitten sein dürfte – wird sich der Finanzdienstleister im Einzelfall vergewissern müssen, dass er von diesen auch verstanden werden kann.

Zur Klärung sei hier schliesslich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Pflicht zur Abgabe eines Prospekts (Art. 8 Abs. 3 FIDLEG) auch für die persönliche Empfehlung von kollektiven Kapitalanlagen gilt; der Klammerverweis im Gesetz zielt auf die Allgemeinen Bestimmungen der Prospektregelung im Gesetz, die auch für kollektive Kapitalanlagen gelten.

Art. 8 Information über die Kosten

Die Informationen sind so präzise wie möglich zu machen und variieren naturgemäss entsprechend der Finanzdienstleistung. Sie können je nachdem auch durch Bereitstellung von Gebührentarifen, Honorartabellen oder in Form von Gebühren- und Honorarvereinbarungen erfolgen. Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten wird auf tatsächlich entstandene Kosten als Näherungswert abgestellt und, wenn keine solchen vorliegen, auf nachvollziehbare Schätzungen dieser Kosten.

Unter die einmaligen Kosten können etwa Depotgebühren, Kündigungsgebühren oder Umstellungskosten am Anfang oder Ende einer Finanzdienstleistung fallen.

Als laufende Kosten sind etwa Verwaltungsgebühren, Beratungshonorare oder wiederkehrende Depotgebühren zu bezeichnen.

Unter die einmaligen Kosten fallen insbesondere die Produktkosten, die beim Erwerb eines Finanzinstruments entstehen, sowie die dabei anfallenden Transaktionskosten, wie etwa Vermittlungsprovisionen, Courtagen, Kommissionen, Abgaben, Stempelsteuern, Zinsen für einen allfälligen Lombardkredit und so weiter.

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