Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

gestellt werden, da ihr Aufgabenkreis – verglichen etwa mit den hinten geregelten Prüfstellen (vgl. Artikel 52 ff.) oder auch mit denjenigen an Finanzmarktinfrastrukturen – schon vom Gesetz sehr beschränkt ist und im Wesentlichen im Betrieb eines Informationsgefässes besteht. Auf der anderen Seite ist auch festzuhalten, dass eintragungspflichtige Kundenberaterinnen und -Berater ohne Eintrag ins Beraterregister in der Schweiz nicht tätig sein dürfen und ein Nichteintrag damit faktisch zu einem Berufsverbot in der Schweiz führt. Diese mögliche schwerwiegende Konsequenz rechtfertigt es, nicht allzu tiefe Anforderungen an die Beraterregister zu stellen.

Die Angaben und Unterlagen des Gesuchs müssen es der FINMA ermöglichen, die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten durch den Gesuchsteller zu beurteilen.

Absatz 2

Die Registrierungsstelle und die mit deren Geschäftsleitung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen haben. Das Zulassungsgesuch muss daher die Angaben enthalten, die praxisgemäss der FINMA für die Gewährsprüfung vorgelegt werden müssen. Die Anforderungen entsprechen denjenigen, die allgemein in den Finanzmarktgesetzen für Gewährsträger gelten und sich bewährt haben. Hinsichtlich der Gewähr kann insoweit analog auf die Ausführungsbestimmung von Artikel 7 der Finanzinstitutsverordnung (FINIV; SR ...) verwiesen werden.

Absatz 3

Die FINMA kann jederzeit weiterführende Informationen und Angaben einverlangen, die sie für erforderlich hält, um das Gesuch zu prüfen und die Beurteilung abschliessend vornehmen zu können. Sie kann soweit erforderlich gestützt auf ihre allgemeinen Aufsichtskompetenzen des FINMAG auch eine Stellungnahme einer unabhängigen und fachkundigen Person hinsichtlich einzelner organisatorische Aspekte – insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Informationstechnologie – verlangen. Die Kosten der beauftragten Person trägt hierbei die Registrierungsstelle.

Art. 35 Aufsicht durch die FINMA

Die Registrierungsstelle muss die Zulassungsvoraussetzungen dauernd einhalten. Sie ist durch die FINMA beaufsichtigt (vgl. Art. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes; FINMAG; SR 956.1), unterliegt aber keiner laufenden Aufsicht. Die FINMA kann jederzeit die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen überprüfen. Stellt die FINMA fest, dass Missstände bestehen, kann sie wie gegenüber allen von ihr Beaufsichtigten Aufsichtsmassnahmen nach den Artikeln 29–37 FINMAG) treffen, um Verletzungen zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 5 FIDLEG). Behebt die Registrierungsstelle die Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert der gesetzten Frist, kann die FINMA ihr als ultima ratio die Zulassung entziehen und diese einer anderen Registrierungsstelle übertragen.

Absatz 1

Der jährlich einzureichende Bericht soll namentlich über die Tätigkeit der Registrierungsstelle sowie darüber Auskunft geben, wie die Registrierungsstelle organisiert ist. Mit der Berichterstattung über die Organisation hat die Registrierungsstelle aufzuzeigen, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin eingehalten sind. Insbesondere soll sich die Registrierungsstelle auch zur Koordination und Zusammenarbeit mit allfälligen weiteren Registrierungsstellen äussern. Dies betrifft insbesondere Bereiche, wo den Registrierungsstellen eigene Ermessensspielräume vorbehalten sind und die Koordination und Zusammenarbeit der Registrierungsstellen untereinander massgebend ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und eine

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