Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
einheitliche Rechtsanwendung auf dem Schweizerischen Finanzmarkt sicherzustellen (z.B. bei der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen von in- und ausländischen Kundenberatern im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 Bst. a FIDLEG). Allfällige weitere sachdienliche Angaben etwa zu den kommenden Herausforderungen der Registrierungsstelle oder zur Anzahl der angefochtenen Entscheide und zu den hängigen Gerichtsverfahren sind im jährlichen Tätigkeitsbericht ebenfalls abzubilden und der FINMA einzureichen.
Absätze 2 und 3
Die Registrierungsstelle hat der FINMA spezifische Änderungen vorgängig anzuzeigen. Bei diesen Änderungstatbeständen handelt es sich um zentrale Elemente der Zulassungsvoraussetzungen und um eine abschliessende Auflistung der vorgängig anzuzeigenden Tatbestände. Da keine prudenzielle Aufsicht der FINMA über die Registrierungsstelle erfolgt, ist es sachgerecht, dass diese der FINMA lediglich vorgängig angezeigt werden müssen und die FINMA diese Änderungen nicht bewilligt, sondern lediglich zur Kenntnis nimmt. Der FINMA bleibt es jedoch vorbehalten, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr eingehalten sind.
Art. 36 Ort der Leitung
Absatz 1
Eine sachgerechte Ausübung der Funktion einer Registrierungsstelle und eine effektive Beaufsichtigung durch die FINMA setzen voraus, dass die Registrierungsstelle ihren Sitz in der Schweiz hat und auch von der Schweiz aus geleitet wird.
Absatz 2
Grundsätzlich kann die Registrierungsstelle über ihr Rechtskleid sowie ihre interne Organisation frei entscheiden. Das Gesetz setzt Rahmenbedingungen für ihre Organisation, regelt diese aber nicht in den Einzelheiten. So kann die Registrierungsstelle selber eine juristische Person sein. Es ist aber auch zulässig, die Registrierungsstelle in eine bestehende juristische Person zu integrieren, die ihren Sitz in der Schweiz hat, solange die operative Tätigkeit der Registrierungsstelle tatsächlich von der Schweiz aus geleitet und ausgeführt wird.
Absatz 3
Unabhängig davon, welches Organisationsmodell und welche Rechtsform die Registrierungsstelle wählt, ist zu gewährleisten, dass sie über mindestens zwei fachlich qualifizierte Personen verfügt, welche die operative Tätigkeit verantworten. Damit wird eine laufende Stellvertretung sichergestellt. Für die ordnungsgemässe Ausübung ihrer leitenden Funktion müssen die Personen den Wohnsitz an einem Ort haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. Ferner haben sie die notwendige fachliche Expertise und die Erfahrung für die Registrierung von Kundenberatern mitzubringen.
Art. 37 Organisation
Das Gesetz gibt vor (vgl. Art. 31 Abs. 3 FIDLEG), dass die Registrierungsstelle so organisiert sein muss, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.
Die Registrierungsstelle hat nach diesen gesetzlichen Vorgaben und in Anlehnung an die nach FINIG bewilligten Finanzinstitute eine angemessene Betriebsorganisation aufzuweisen. Je nach der konkreten organisatorischen Ausgestaltung der Registrierungsstelle können die Vorgaben entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit strenger oder flexibler ausfallen. Die Betriebsorganisation ist in einem Organisationsreglement zu regeln (Bst. a). Sodann muss die Registrierungsstelle ihrer Tätigkeit angemessenes und entsprechend fachlich qualifiziertes
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