Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Personal beschäftigen (Bst. b). Weiter hat sie über ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance zu verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (wie FIDLEG, FIDLEV, Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021] etc.) sicherstellt und kontrolliert. So wird gewährleistet, dass die Gewährspersonen regelmässig über die Tätigkeit der Registrierungsstelle an das Aufsichtsorgan der Registrierungsstelle berichten und Rechenschaft ablegen. Wie andere Bewilligungsträger nach den Finanzmarktgesetzen muss auch die Registrierungsstelle durch eine angemessene Organisationsstruktur sicherstellen, dass Interessenskonflikte, insbesondere gegenüber ertragsorientierten Geschäftseinheiten, vermieden werden (Bst. d). Dies geschieht beispielsweise über die Schaffung von Offenlegungs- und Ausstandsregeln und ein entsprechendes Organisationsreglement. Sofern die Registrierungsstelle in eine bestehende juristische Person integriert wird, sind die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen funktional und hierarchisch von den anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten zu trennen. Dadurch sollen Interessenkonflikte vermieden und die Unabhängigkeit sichergestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Registerführung elektronisch erfolgen wird. Eine angemessene IT-Infrastruktur und ein entsprechendes Sicherheitsdispositiv sind daher zentral und unabdingbar für die Registrierungsstelle (Bst. e). Des Weiteren muss ein Konzept bestehen, das ein reibungsloses Business Continuity Management gewährleistet. Damit soll sichergestellt werden, dass auch in Fällen höherer Gewalt und generell beim Eintritt von Schadensereignissen der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten oder zumindest rasch wiederhergestellt werden kann (Bst. f).
Art. 38 Übertragung von Tätigkeiten
Hauptaufgabe der Registrierungsstelle ist wie im EU-Raum, wo sie durch Behörden erfüllt wird, eine Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und kann als solche aufgrund der damit einhergehenden Hoheitsbefugnis nicht ausgelagert werden.
Da heutzutage einzelne Tätigkeiten eher untergeordneter Bedeutung – wie z.B. die IT-Wartung oder ähnliche Aufgaben – oftmals von externen spezialisierten Dritten, sachgerechter und effizienter wahrgenommen werden können, soll es hingegen möglich sein, diese Aufgaben auch an entsprechend qualifizierte Dritte zu übertragen.
Voraussetzung für die Übertragung von Tätigkeiten ist eine in einer schriftlichen oder in anderer durch Text nachweisbarer Form geschlossene Vereinbarung mit dem Dritten. In dieser sind unter anderem die delegierten Aufgaben genau zu umschreiben sowie die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu regeln.
Art. 39 Kosten für die Zulassung
Die hier geregelte Kostentragung entspricht dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 15 Absatz 1 FINMAG und umfasst damit auch Verfahren, die ohne Verfügung oder mit einer Einstellungsverfügung enden.
Art. 40 Aufbewahrungsfrist
Die Frist orientiert sich an der allgemeinen obligationenrechtlichen Regelung.
3. Abschnitt: Meldepflicht und Gebühren
Art. 41 Meldepflicht
Die Bestimmung orientiert sich an den entsprechenden Regeln für Versicherungsvermittler (vgl. Art. 189 der Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]).
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