Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 42 Gebührentarif
Nach dem Gesetz richtet sich die Gebührenregelung der Registrierungsstelle nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) weshalb hier grundsätzlich die sich auf diese Bestimmung stützenden Regelungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes (AllgGebV; SR 172.041.1) zur Anwendung gelangen. Die Regelung entspricht derjenigen für die Prüfstelle.
4.1.2 Anbieten von Finanzinstrumenten
4.1.2.1 Prospekt für Effekten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 43 Prospektbegriff
Das FIDLEG verwendet an verschiedenen Stellen den Begriff Prospekt, ohne diesen zu definieren. Unter «Prospekt» sollte jedoch im Zusammenhang mit dem FIDLEG, vor allem aufgrund der darin enthaltenen Haftungs- und Strafbestimmungen, jeweils nur ein Prospekt im engeren Sinne des FIDLEG verstanden werden. Ein solcher Prospekt i.S.d. FIDLEG ist nur ein Dokument, das entweder (1) von einer Prüfstelle genehmigt wurde (freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht), (2) aufgrund der Prospektpflicht im FIDLEG erstellt und – aufgrund der Ausnahme in Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG – noch finalisiert und geprüft werden muss, oder (3) als automatisch anerkannt i.S.d. Artikels 54 Absatz 3 FIDLEG gilt, und dann auch tatsächlich für ein öffentliches Angebot in der Schweiz oder eine Handelszulassung an einem inländischen Handelsplatz verwendet und als solches bei einer Prüfstelle hinterlegt (Art. 70 Abs. 4 Bst. b FIDLEV) wird.
Es gilt somit, den Prospekt nach FIDLEG von freiwillig erstellten und nicht von einer Prüfstelle genehmigten oder noch zu prüfenden private placement memoranda oder rein im Ausland erstellten (auch von Schweizer Emittenten) und nicht in der Schweiz verwendeten Angebots- oder Kotierungsdokumenten abzugrenzen; letztere unterliegen weder den Prospektbestimmungen noch den Haftungs- und Strafbestimmungen des FIDLEG. Solche Dokumente dürfen zwar wie üblich als Prospekt aber ohne den Zusatz «nach FIDLEG» oder ähnlich bezeichnet werden.
Die allgemeinen Artikel 35–47 FIDLEG sind für Prospekte kollektiver Kapitalanlagen nicht anwendbar. Die speziellen Anforderungen an Prospekte kollektiver Kapitalanlagen sind in den Artikeln 48–50 FIDLEG abschliessend als lex specialis geregelt.
Art. 44 Bestimmung der Art des Angebots
Den Ausnahmen nach Artikel 36 Absatz 1 FIDLEG liegen verschiedene Überlegungen zu Grunde. So wird sowohl die fehlende Schutzbedürftigkeit der Anleger (Bst. a, c und d), die möglichen Auswirkungen des Angebots auf die Anleger (Bst. e), eine nahe Beziehung zwischen Anleger und Anbieter (Bst. b) als auch die geringen Auswirkungen auf den Kapitalmarkt (Bst. b und e) vom Gesetz angesprochen.
Artikel 36 Absatz 1 Bst. c FIDLEG nimmt Bezug auf den Wert, zu dem Anleger die Effekten erwerben. Massgebend ist der Wert der Gegenleistung, die für den Erwerb erbracht wird, d.h. in der Regel der Kaufpreis. Für die Ermittlung des Wertes in Franken bei in ausländischen Währungen denominierten Gegenleistungen sollten primär die offiziellen Devisenkurse der Schweizerischen Nationalbank (SNB) oder, wenn nicht vorhanden oder verfügbar, der von einer im Devisenhandel massgebenden Schweizer Bank publizierte Wechselkurs relevant
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