Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

sein. Bei rein indikativen Angaben und einer Bandbreite ist auf den unteren Wert der Bandbreite abzustellen.

Artikel 36 Absatz 1 Bst. d FIDLEG nimmt auf eine Mindeststückelung in Franken Bezug. Der Wert in Franken kann bei in ausländischen Währungen lautenden Effekten daher Schwankungen unterworfen sein. Um klarzustellen, wie die Umrechnung von Fremdwährungen erfolgen soll und diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen, wird Absatz 2 bestimmt, dass auf den Zeitpunkt der Lancierung des Angebotes (bzw. wenn der Angebotspreis noch nicht feststeht und keine Bandbreite bekannt ist, den Zeitpunkt der Festlegung des Angebotspreises) und eine konkrete Ermittlungsart abgestellt wird. Somit wird auch das Risiko betreffend Wechselkursschwankungen und eine Verletzung der Ausnahmen ausgeschlossen. Bei rein indikativen Angaben und einer Bandbreite ist auf den unteren Wert der Bandbreite abzustellen.

Artikel 36 Absatz 1 Bst. e FIDLEG bezieht sich auf einen Zeitraum, einen Gesamtwert erneut und einen Betrag in Franken. Der relevante Zeitraum beginnt mit dem ersten öffentlichen Angebot zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Berechnungsbasis für den Gesamtwert unter Bezugnahme auf eine einfach zu ermittelnde Messgrösse festgelegt und es werden die gleichen Kriterien herangezogen, wie unter Bst. c (Kaufpreis der Anleger) und Bst. d (CHF Wechselkurs der SNB oder einer Schweizer Bank). Bei rein indikativen Angaben und einer Bandbreite ist hier aufgrund des der Regelung zugrundeliegenden Gedankens (geringe Auswirkungen auf den Kapitalmarkt) auf den oberen Wert der Bandbreite abzustellen.

Art. 45 Einwilligung zur Verwendung des Prospektes

Die Regelung in Artikel 36 Absatz 4 FIDLEG erlaubt einem Finanzdienstleister das spätere öffentliche Anbieten von Effekten ohne Erstellung eines eigenen Prospektes dafür, wenn noch ein gültiger Prospekt für diese Effekten vorliegt und der Emittent oder die Personen, welche die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, der Verwendung dieses Prospektes zugestimmt hat bzw. haben. Diese Bestimmung präzisiert, in welcher Form diese Einwilligung zu erfolgen hat. Aufgrund der Tragweite der Entscheidung wird grundsätzlich die Schriftform (i.S.d. Art. 13 OR) verlangt, die Zustimmung kann jedoch auch im Prospekt selbst gegeben werden (ohne Unterschrift), für welchen der Emittent bzw. Anbieter die Verantwortung übernehmen muss.

Art. 46 Gleichwertigkeit der Angaben und Vorabentscheid

Absatz 1

Das Gesetz stellt in einigen Ausnahmen von der Prospektpflicht darauf ab, dass Angaben vorliegen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind. Massstab für diese Gleichwertigkeitsprüfung ist die für einen fundierten Anlageentscheid eines durchschnittlichen Anlegers erforderliche Transparenz. Hierbei ist der Art der Transaktion angemessen Rechnung zu tragen. Um Unsicherheit zu vermeiden ist es in jedem Fall ausreichend, wenn die inhaltlichen Anforderungen an den Prospekt gemäss dem FIDLEG und der Verordnungen, inkl. Ausnahmen und Erleichterungen erfüllt sind und z.B. durch einen Rule Check überprüft wurden.

Was im Übrigen den im Gesetz verwendeten Begriff der Gattung angeht, so sollen Effekten dann derselben Gattung angehören, wenn sie in Bezug auf die wesentlichen Gattungsmerkmale grundsätzlich identisch sind.

Absatz 2

Bei Unsicherheiten, z.B. wenn nicht alle Informationen vorliegen oder vorliegen können, soll nach Absatz 2 die Möglichkeit bestehen, bei einer Prüfstelle eine Einschätzung im Sinne eines Vorabentscheides über die Gleichwertigkeit einzuholen. Es ist den Prüfstellen überlassen, ob

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