Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
sie entsprechende Einschätzungen abgeben wollen oder nicht. Die Möglichkeit von Vorabentscheiden widerspricht im Grundsatz der Maxime, nach welcher im Bereich der Prospektpflicht letztlich der Marktteilnehmer die Verantwortung für sein Handeln trägt. Die Ausnahme von diesem Prinzip erscheint vorliegend aber als gerechtfertigt, weil sie nur sehr begrenzte aber oft auch komplexere Sachverhalte betrifft (Übernahmen, Tausch, Fusionen. Spaltung von Unternehmen), bei denen in der Praxis jeweils auch eine erhöhte Rechtsunsicherheit bestehen dürfte.
Art. 47 Ausnahme für an Schweizer Handelsplätzen zugelassene Effekten
Der Gesetzestext regelt nicht, ob ein Prospekt erforderlich ist, um bereits an einem anderen inländischen Handelsplatz zugelassene Effekten an einem anderen Schweizer Handelsplatz zuzulassen. Der einer Prospektpflicht zugrundeliegende Schutz- und Transparenzgedanke erfordert für diese Situation allerdings keinen neuen Prospekt. Diese Bestimmung stellt dies klar. Weiterhin wird den Handelsplätzen überlassen, welche Emittenten sie zulassen und welche Anforderungen sie an die Effekten stellen oder wie sie ihren Handel organisieren wollen (vgl. Art. 27, 28, 34, 35 und 36 FinfraG).
Art. 48 Anerkannter ausländischer Handelsplatz
Absatz 1
Der Begriff des anerkannten ausländischen Handelsplatzes wird in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG erwähnt und in verschiedenen Verordnungsbestimmungen aufgenommen. Indem das Gesetz ausdrücklich lediglich an die Anerkennung durch einen Schweizer Handelsplatz anknüpft, wird die Situation nicht erfasst, in der in der Schweiz nur ein öffentliches Angebot von Emittenten mit im Ausland zum Handel zugelassenen Effekten erfolgt, aber keine Handelszulassung in der Schweiz angestrebt ist. In diesem Fall ist gegebenenfalls kein Schweizer Handelsplatz involviert und eine Anerkennung des betreffenden ausländischen Handelsplatzes durch einen Schweizer Handelsplatz liegt eventuell auch nicht vor. Für diese Fälle regelt nun die Verordnung subsidiär, dass es dies-fall auf die Anerkennung des ausländischen Handelsplatzes durch eine Prüfstelle ankommt.
Absatz 2
Unter Umständen sehen ausländische Handelsplätze für unterschiedliche Handelssegmente verschiedene Transparenzanforderungen vor oder unterstehen einzelne Handelssegmente einer anderen Regulierung. Die Anerkennung eines ausländischen Handelsplatzes kann sich daher auch nur auf ein einzelnes speziell bezeichnetes Segment des betreffenden ausländischen Handelsplatzes beschränken.
Art. 49 Sinngemässe Anwendung der Ausnahmen bei der Zulassung zum Handel
Indem Artikel 35 Absatz 1 FIDLEG an die Zulassung zum Handel anknüpft, wird die heute nur für die Kotierung (Kotierungsreglement) und bei Anleihensobligationen für die «Einführung an einer Börse» (Art. 1156 OR) bestehende Prospektpflicht inhaltlich ausgedehnt. Jedes Gesuch um Handelszulassung (nicht nur Kotierung) an einer Börse oder einem multilateralen Handelssystem (nicht nur an einer Börse) führt grundsätzlich zu einer Prospektpflicht, wenn keine Ausnahme beansprucht werden kann. Bereits heute ist zum Zeitpunkt der «provisorischen Handelszulassung» von Anleihen kein Kotierungsprospekt vorhanden bzw. erforderlich. In Anwendungsfällen des Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG ist weiterhin die Aufnahme des provisorischen Handels möglich, ohne dass bereits ein genehmigter Prospekt vorliegt.
Den Handelsplätzen wird weiterhin die Regelung überlassen, welche Emittenten sie zulassen, welche Anforderungen sie an die Effekten stellen oder wie sie ihren Handel organisieren
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