Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
von ihr Beaufsichtigten Anordnungen nach den Artikeln 29–37 FINMAG) treffen, um Verletzungen zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. auch Art. 52 Abs. 4 FIDLEG). Behebt die Prüfstelle die Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert der gesetzten Frist, kann die FINMA ihr als ultima Ratio die Zulassung entziehen und diese einer anderen Prüfstelle übertragen.
Absätze 1 und 2
Der jährlich einzureichende Bericht soll namentlich über die Tätigkeit der Prüfstelle sowie darüber Auskunft geben, wie die Prüfstelle organisiert ist. Mit der Berichterstattung über die Organisation hat die Prüfstelle aufzuzeigen, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin eingehalten sind. Der Tätigkeitsbericht hat ebenfalls Auskunft über die Bilanz und die Erfolgsrechnung des vorigen Geschäftsjahres zu geben. Soweit sich die entsprechenden Informationen aus anderen aufsichtsrechtlichen Reportings ergeben, kann auf diese Angaben im jährlichen Bericht der Prüfstelle verzichtet werden. Zudem hat die Prüfstelle Auskunft darüber zu geben, wie die Koordination und Zusammenarbeit mit allfälligen weiteren Prüfstellen im vergangenen Geschäftsjahr verlief. Dies betrifft insbesondere Bereiche, wo den Prüfstellen eigene Ermessensspielräume vorbehalten sind und die Koordination und Zusammenarbeit der Prüfstellen untereinander massgebend ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und eine einheitliche Rechtsanwendung auf dem Schweizerischen Finanzmarkt sicherzustellen (vgl. Art. 41, 45 und 56 des FIDLEG).
Einzureichen sind quantitative Statistiken zu den geprüften in- und ausländischen Prospekten, unterschieden nach Art der Finanzinstrumente und allfällige Herausforderungen der Prüfstelle, die im folgenden Geschäftsjahr zu erwarten sind, wie z.B. die Anzahl der angefochtenen Entscheide der Prüfstelle oder hängige Gerichtsverfahren. Allfällige weitere sachdienliche Angaben sind im jährlichen Tätigkeitsbericht ebenfalls abzubilden und der FINMA einzureichen.
Absatz 3
Die Prüfstelle hat der FINMA spezifische Änderungen vorgängig anzuzeigen. Bei diesen Änderungstatbeständen handelt es sich um zentrale Elemente der Zulassungsvoraussetzungen und um eine abschliessende Auflistung der vorgängig anzuzeigenden Tatbestände. Da keine prudenzielle Aufsicht der FINMA über die Prüfstelle erfolgt, ist es sachgerecht, dass diese der FINMA lediglich vorgängig angezeigt werden müssen und die FINMA diese Änderungen nicht bewilligt, sondern lediglich zur Kenntnis nimmt. Der FINMA bleibt es jedoch vorbehalten, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr eingehalten sind.
Art. 73 Ort der Leitung
Absatz 1
Eine sachgerechte Ausübung der Funktion einer Prüfstelle und eine effektive Beaufsichtigung durch die FINMA setzen voraus, dass die Prüfstelle ihren Sitz in der Schweiz hat und auch von der Schweiz aus geleitet wird.
Absatz 2
Grundsätzlich kann jede Prüfstelle über ihr Rechtskleid sowie ihre interne Organisation frei entscheiden. Das Gesetz setzt Rahmenbedingungen für ihre Organisation, regelt diese aber nicht in den Einzelheiten. So kann die Prüfstelle selber eine juristische Person sein. Es ist aber auch zulässig, die Prüfstelle in eine bestehende juristische Person zu integrieren, die ihren Sitz in der Schweiz hat, solange die operative Tätigkeit der Prüfstelle tatsächlich von der Schweiz aus geleitet und ausgeführt wird.
231.3 54/133