Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Absatz 3
Unabhängig davon, welches Organisationsmodell und welche Rechtsform die Prüfstelle wählt, ist zu gewährleisten, dass sie über mindestens zwei fachlich qualifizierte Personen verfügt, welche die operative Tätigkeit verantworten. Damit wird eine laufende Stellvertretung sichergestellt. Für die ordnungsgemässe Ausübung ihrer leitenden Funktion müssen die Personen den Wohnsitz an einem Ort haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. Ferner haben sie die notwendige fachliche Expertise und die Erfahrung für die Prüfung von Prospekten mitzubringen.
Art. 74 Organisation
Absatz 1
Das Gesetz gibt vor (vgl. Art. 52 Abs. 2 FIDLEG), dass die Prüfstelle so organisiert sein muss, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.
Die Prüfstelle nach diesen gesetzlichen Vorgaben und in Anlehnung an die nach FINIG bewilligten Finanzinstitute eine angemessene Betriebsorganisation aufzuweisen. Die Betriebsorganisation ist in einem Organisationsreglement zu regeln (Bst. a). Sodann muss die Prüfstelle ihrer Tätigkeit angemessenes und entsprechend fachlich qualifiziertes Personal beschäftigen (Bst. b). Weiter hat sie über ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance zu verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (wie FIDLEG, FIDLEV, VwVG etc.) sicherstellt und kontrolliert. So wird gewährleistet, dass die Gewährspersonen regelmässig über die Tätigkeit der Prüfstelle an das Aufsichtsorgan der Prüfstelle berichten und Rechenschaft ablegen. Wie andere Bewilligungsträger nach den Finanzmarktgesetzen muss auch die Prüfstelle durch eine angemessene Organisationsstruktur sicherstellen, dass Interessenskonflikte, insbesondere gegenüber ertragsorientierten Geschäftseinheiten, vermieden werden (Bst. d). Dies geschieht beispielsweise über die Schaffung von Offenlegungs- und Ausstandsregeln und ein entsprechendes Organisationsreglement. Sofern die Prüfstelle in eine bestehende juristische Person integriert wird, sind die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen funktional und hierarchisch von den anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten zu trennen. Dadurch sollen Interessenkonflikte vermieden und die Unabhängigkeit sichergestellt werden. Die Prüfstelle soll ihre Prospektprüfung ohne jegliche Einflussnahme von den ertragsorientierten Einheiten vornehmen können. Die Prüfung der einzelnen Prospekte soll jedoch auch von Mitarbeitern ausgeübt werden können, welche zusätzlich mit weiteren Aufgaben betraut sind, sofern dadurch keine Interessenkonflikte entstehen.
Es ist davon auszugehen, dass die Eingaben und die Hinterlegung des Prospekts im Rahmen des öffentlichen Abrufsystems bei der Prüfstelle weitestgehend elektronisch erfolgen werden. Eine angemessene IT-Infrastruktur und ein entsprechendes Sicherheitsdispositiv sind daher zentral und unabdingbar für die Prüfstelle (Bst. e). Des Weiteren muss ein Konzept bestehen, das ein reibungsloses Business Continuity Management gewährleistet. Damit soll sichergestellt werden, dass auch in Fällen höherer Gewalt und generell beim Eintritt von Schadensereignissen der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten oder zumindest rasch wiederhergestellt werden kann (Bst. f).
Art. 75 Übertragung von Tätigkeiten
Hauptaufgabe der Prüfstelle ist die Prüfung und Genehmigung von Prospekten. Diese Aufgabe ist wie im EU-Raum, wo sie durch Behörden erfüllt wird, eine Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und kann als solche aufgrund der damit einhergehenden Hoheitsbefugnis nicht übertragen werden.
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