Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

und Renditeprofil sowie Kosten) festzulegen und anzupassen. Je nach den Umständen kann auch der Garant eines Finanzinstruments, also eine Person die Sicherheiten bereitstellt, zugleich auch Ersteller sein.

Art. 81 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen

Diese Bestimmung übernimmt den materiell unveränderten und redaktionell angepassten Wortlaut von Artikel 107b KKV, womit letztere Bestimmung in der KKV aufgehoben werden kann.

Art. 82 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen

Diese Bestimmung übernimmt den materiell unveränderten und redaktionell angepassten Wortlaut von Artikel 107c KKV, womit letztere Bestimmung in der KKV aufgehoben werden kann.

Art. 83 Vermögensverwaltungsverträge

In Anlehnung an die (mit dem FIDLEG aufgehobenen) Artikel 3 Absatz 2 KAG und Artikel 3 Absatz 3 KKV soll mit dieser Konkretisierung verhindert werden, dass über kurzfristige Vermögensverwaltungsmandate, die nur eine oder ein paar wenige Transaktionen umfassen, die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts umgangen wird. Als auf Dauer abgeschlossen gilt ein Vermögensverwaltungsvertrag, wenn er für eine unbeschränkte Anzahl von Transaktionen abgeschlossen wurde.

Art. 84 Qualifizierte Dritte

Ob der beauftragte Dritte zur Übernahme der Dienstleistung qualifiziert ist, muss der Ersteller des Finanzinstruments entscheiden. Da gemäss Gesetzesbestimmung der Ersteller für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Basisinformationsblatt verantwortlich bleibt, soll die Delegation nicht unnötig eingeschränkt werden. Der Dritte muss insbesondere über hinreichende Kenntnisse über die Funktionsweise des Finanzinstruments sowie über die Vorgaben des FIDLEG und der FINIG zur Erstellung des Basisinformationsblatts verfügen.

Art. 85 Vorläufige Fassung

Eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts nach Artikel 58 Absatz 4 FIDLEG wird erstellt für Finanzinstrumente, die im Rahmen einer Emission auf dem Primärmarkt zur Zeichnung angeboten werden und bei denen bspw. die Kosten noch nicht festgelegt und entsprechend nur indikative Angaben gemacht werden können. Aus dem Basisinformationsblatt muss klar hervorgehen, ob und welche Angaben indikativer Natur sind. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass eine Bandbreite angegeben wird, innerhalb welcher sich die Kosten bewegen können.

Soweit sich die indikativen Angaben nach deren definitiven Festlegung in der Abschlussbestätigung (Trade Confirmation) nicht ausserhalb der angegebenen Bandbreiten bewegen, sie mithin keine wesentliche Änderung erfahren, ist nach Abschluss des Geschäfts kein angepasstes Basisinformationsblatt gemäss Artikel 62 Absatz 1 FIDLEG zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzes und braucht nicht noch eigens geregelt zu werden. Ein definitives Basisinformationsblatt ist aber bei einem weiteren, fortlaufenden Angebot an weitere Privatkundinnen und -kunden zu erstellen.

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