Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Der genaue Zeitrahmen kann zudem von anderen Meldepflichten (z.B. Ad-hoc) beeinflusst sein.
Absatz 4
Während hinsichtlich des zeitlichen Endes der Nachtragspflicht die Eröffnung des Handels am relevanten Handelsplatz genau bestimmbar ist, ist dies beim Schluss eines öffentlichen Angebots weniger klar. Um hier eine einzelfallgerechte Lösung zu schaffen, gilt ein öffentliches Angebot dann als endgültig abgeschlossen im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 FIDLEG, wenn es nach dem Plan des Anbieters und den am Angebot unmittelbar beteiligten Banken und Wertpapierhäusern abgeschlossen ist.
Absatz 5
Bei einer Bekanntgabepflicht für kursrelevante Tatsachen nach Absatz 1 sollen keine Mehrfachmeldungen und -publikationen publiziert werden müssen, da dies die Aufnahme der Information im Markt verzögern könnte. Daher ist bei WKSIs (nach Art. 57 Abs. 2) vorgesehen, dass deren Veröffentlichung von kursrelevanten Tatsachen als automatisch genehmigter Nachtrag gilt, soweit sie in Übereinstimmung mit den Regularien eines Handelsplatzes erfolgt, an dem die Beteiligungs- oder Forderungspapiere für die Zwecke der Berechnung der Marktkapitalisierung zum Handel zugelassen sind. Diese veröffentlichten Mitteilungen sind dann nur mit der Meldung an die Prüfstelle zu hinterlegen und wie der Prospekt zu veröffentlichen. Für die Verlängerung der Angebotsfrist gilt Artikel 56 Absatz 5 FIDLEG.
Im Übrigen wird die ehemals in Artikel 9(3) der Richtlinie 2003/71/EG24 (Prospektrichtlinie) enthaltene Regelung zu Daueremissionen (d.h. zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten) von Nichtdividendenwerten nunmehr in der Prospektverordnung nicht in gleicher Form weitergeführt. In Anlehnung an diese Entwicklung wird darauf verzichtet, in der Verordnung Artikel 55 Absatz 2 FIDLEG zu konkretisieren.
Art. 64 Meldung
Das Gesetz führt nicht aus, wie ein Nachtrag zu melden ist. Hier wird daher geregelt, dass die Meldung in Form eines Genehmigungsantrags (bei genehmigungspflichtigen Nachträgen) oder als Hinterlegung (bei nicht genehmigungspflichtigen Nachträgen) erfolgt. Bei genehmigungspflichtigen Nachträgen erfolgt die wirksame Meldung erst dann, wenn der vollständige zu prüfende Nachtrag eingereicht wurde. Mit dieser Einreichung beginnt auch die Frist von höchstens sieben Kalendertagen nach Artikel 56 Absatz 3 FIDLEG.
Nicht genehmigungspflichtige Nachträge, auch solche nach Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung, müssen lediglich hinterlegt werden. Diese Hinterlegung hat bei der Prüfstelle zu erfolgen, bei welcher der Prospekt hinterlegt ist.
Da bei automatisch anerkannten Prospekten keine Prüfung, sondern lediglich eine Anmeldung und Hinterlegung erfolgt (Art. 70 Abs. 4), wird für die Nachträge lediglich an die in jedem Fall erfolgende Hinterlegung angeknüpft, um auch die Zuständigkeit für diese ausländischen Prospekte nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c zu regeln.
Art. 65 Nachbesserung
Für die Genehmigung von genehmigungspflichtigen Nachträgen sieht das Gesetz eine Frist von höchstens sieben Kalendertagen vor. Diese sollte nicht bei jedem Kommentar zu einem
24 Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64–89 231.3 50/133