Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Artikel 69 regelt in diesem Sinn, in welchen Fällen es sich bei einer ex ante Prüfung eines Prospektes um einen neuen Emittenten im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 FIDLEG handelt und somit die maximale Frist von 20 Tagen zur Anwendungen kommt. Bei einer ex post Prüfung nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG ist die Länge der Frist aus Sicht des Emittenten in der Praxis weniger relevant und muss nicht in der Verordnung geregelt werden. Bei ex post Prüfungen gilt grundsätzlich die von Artikel 53 Absatz 4 vorgesehene Frist von 10 Kalendertagen – es sei denn, es handle sich um einen Neuemittenten. Es soll Prüfstellen und Emittent möglich sein, eine längere Frist als 10 Kalendertage zu vereinbaren, um die operationellen Anforderungen an die Prüfstellen nicht unnötig zu erhöhen.
Nach der vorgeschlagenen Regelung gilt ein Emittent nicht als neuer Emittent, wenn er entweder innerhalb der letzten drei Jahre bei der relevanten Prüfstelle ein Prospekt zur Prüfung eingereicht hat oder, alternativ, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung von ihm ausgegebene oder sichergestellte Effekten an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen waren.
Um den Situationen Rechnung zu tragen, in der aufgrund von Verrechnungssteuern oder aus anderen Gründen eine Emission z.B. von einer selbständigen (Zweck)Gesellschaft ausgegeben werden soll und diese den neuen Prospekt einreicht, stellen Absatz 1 Buchstabe a und b. («oder von ihm sichergestellte Effekten») und Absatz 2 (Erfüllung durch den Sicherheitengeber) alternativ auch auf einen Sicherheitengeber ab. Somit könnte ein Emittent, der in der Vergangenheit durch andere Gesellschaften emittierte Effekten z.B. als Garant sichergestellt hat und nun eigene Effekten emittieren will, die kurze 10-tages Frist des Artikel 53 Absatz 4 FIDLEG geltend machen (Abs. 1). Dasselbe gilt für Emissionen durch eine neue Gesellschaft mit einem bekannten Sicherheitengeber (Abs. 2).
Absatz 3
Die Bestimmung stellt klar, wie die 3-Jahresfrist von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen ist: Nach der vorgeschlagenen Regelung ist der Zeitpunkt (und die 3 Jahre davor) relevant, an welchem der vollständige Prospekt erstmalig zur ex ante Prüfung bei der relevanten Prüfstelle eingereicht wird.
Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte
Für die Prüfung bzw. Anerkennung von ausländischen Prospekten kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung, das auch für inländische Prospekte gilt. Konsequenterweise gelten dann auch die übrigen Bestimmungen des 1. Kapitels des 3. Titels des Gesetzes, insbesondere betreffend die Gültigkeit, Nachtragspflicht, Hinterlegung und Veröffentlichung, sowie die betreffenden Verordnungsbestimmungen auch für so genehmigte ausländische Prospekte.
Für ausländische Prospekte, welche die Voraussetzung für eine automatische Anerkennung nach Artikel 54 Absätze 2 und 3 FIDLEG erfüllen, erübrigen sich verfahrensmässige Regelungen; diese Prospekte sowie Nachträge dazu gelten ohne weiteres als anerkannt. Auch diese Prospekte und Nachträge zu diesen müssen allerdings spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebotes in der Schweiz vom Anbieter oder spätestens mit der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel an einem Schweizer Handelsplatz von der die Handelszulassung beantragenden Person angemeldet, hinterlegt, veröffentlicht und zur Verfügung gestellt werden (vgl. die entsprechenden Bestimmungen in Art. 64 FIDLEG).
Die Liste der anerkannten Rechtsordnungen bzw. Länder wird anhand von Kriterien erstellt, die ein vergleichbares Niveau betreffend Transparenz sicherstellen. Die Kompetenz, die Liste zu erstellen ist eine autonome Kompetenz der Prüfstelle. Wenn es unterschiedliche Standards in den betreffenden Rechtsordnungen bzw. Ländern gibt bzw. in diesen Rechtsordnungen bzw. Ländern zwischen regulierten und nicht-regulierten Märkten unterschieden wird, sind weitere Einzelheiten für die Anerkennung festzulegen, um den Schutzzweck zu gewährleisten.
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