Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
8. Abschnitt: Prüfstelle
Art. 71 Zulassungsgesuch
Absatz 1
Der Tätigkeit als Prüfstelle geht eine Zulassung durch die FINMA voraus. Hierzu hat der Gesuchsteller rechtzeitig vor Beginn der geplanten Tätigkeit bei der FINMA ein entsprechendes Zulassungsgesuch einzureichen und den Nachweis zu erbringen, dass er organisatorisch, personell und finanziell in der Lage ist, die Funktion einer Prüfstelle für Prospekte dauerhaft wahrnehmen zu können.
Die FINMA erteilt die Zulassung als Prüfstelle, wenn die Anforderung des Gesetzes und der Verordnung im Zeitpunkt der Zulassung vollumfänglich vorliegen und der Gesuchsteller sicherstellen kann, dass die gesetzlichen Vorgaben auch dauerhaft eingehalten werden.
Die Angaben und Unterlagen des Gesuchs müssen es der FINMA ermöglichen, die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten durch die einzelnen Gesuchsteller zu beurteilen. Dazu zählen Angaben über den Ort der tatsächlichen Leitung (inklusive Angaben über etwaige Zweigstellen), über die interne Organisation (inklusive Statuten und Organisationsreglemente), über die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen der Tätigkeiten, über die Personen, die die Prüfstelle verantwortlich leiten und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten müssen sowie über eine allfällige Übertragung von Tätigkeiten der Prüfstelle an Dritte.
Absatz 2
Die Prüfstelle und die mit der Geschäftsleitung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen haben. Das Zulassungsgesuch muss daher die Angaben enthalten, die praxisgemäss der FINMA für die Gewährsprüfung vorgelegt werden müssen. Die Anforderungen entsprechen denjenigen, die allgemein in den Finanzmarktgesetzen für Gewährsträger gelten und sich bewährt haben. Hinsichtlich der Gewähr kann insoweit analog auf die Ausführungsbestimmung von Artikel 7 FINIV verwiesen werden.
Absatz 3
Die FINMA kann jederzeit weiterführende Informationen und Angaben einverlangen, die sie für erforderlich hält, um das Gesuch zu prüfen und die Beurteilung abschliessend vornehmen zu können.
Die FINMA kann im Übrigen gestützt auf ihre allgemeinen Aufsichtskompetenzen des FINMAG insbesondere auch eine Stellungnahme einer unabhängigen und fachkundigen Person hinsichtlich einzelner organisatorische Aspekte – insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Informationstechnologie – verlangen. Die Kosten der beauftragten Person trägt hierbei die Prüfstelle.
Art. 72 Aufsicht durch die FINMA
Die Prüfstelle muss die Zulassungsvoraussetzungen dauernd einhalten. Sie ist durch die FINMA beaufsichtigt (vgl. Art. 3 FINMAG) unterliegt aber keiner laufenden Aufsicht. Die FINMA kann jederzeit die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen überprüfen. Hierfür kann sie bspw. Aussprachen mit Prüfstellen durchführen, Auskünfte und Unterlagen verlangen oder eine Kontrolle über eine bestimmte Zulassungsvoraussetzung punktuell ausführen oder ausführen lassen. Stellt die FINMA fest, dass Missstände bestehen, kann sie wie gegenüber allen
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