Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Nachtrag neu zu laufen beginnen. Der Markt hat ein grundsätzliches Interesse an einer zeitgerechten Information. Ein Anbieter hat auch ein Interesse an einem zeitnahen Ende seiner Zeichnungsfrist. Die Frist für eine Nachbesserung eines Nachtrages sollte daher kurz bemessen sein. Das Erforderlichkeit einer raschen Information ist bei einem öffentlichen Angebot ausgeprägter, als bei einer reinen Handelszulassung. Daher wird eine unterschiedlich lange Maximalfrist für die Überarbeitung des Nachtrages vorgesehen.

Art. 66 Veröffentlichung

Die Aufnahme auf die Liste der Prüfstelle und die Veröffentlichung des Nachtrages soll aus Gründen der Einheit der Form in derselben Weise erfolgen, wie dies bei einem Prospekt geschieht. Artikel 66 der Verordnung sieht dies entsprechend vor.

Art. 67 Ergänzung der Zusammenfassung

Die Zusammenfassungen sind bei einem Nachtrag nur insoweit auf zu datieren, als diese Informationen zum vom Nachtrag erfassten Thema enthalten. Je nach Granularität der Zusammenfassung kann auch dann eine Änderung des Nachtrages nicht erforderlich sein. Diesfalls ist vom Anbieter bzw. von der Handelszulassung beantragenden Person zu beurteilen, ob eine Zusammenfassung ohne eine Ergänzung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich würde, wenn sie im Zusammenhang mit dem nachgetragenen Prospekt gelesen wird.

7. Abschnitt: Prüfverfahren

Art. 68 Auslösung der Frist

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn sämtliche zu prüfenden Unterlagen bei der Prüfstelle eingegangen sind. Der Prospekt darf keine wesentlichen Lücken enthalten. Als vollständig und damit fristauslösend kann ein Prospekt lediglich angesehen werden, wenn alle allfälligen Teile gemäss Artikel 44 FIDLEG und allfällige Verweise gemäss Artikel 42 FIDLEG der Prüfstelle vorliegen.

Hinsichtlich der Fristen ist festzuhalten, dass für das Verfahren der Prüfstelle die Bestimmungen des VwVG zur Anwendung kommen. Damit würde grundsätzlich auch der Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a VwVG gelten. Ein Stillstand ist indessen für das Funktionieren des Marktes nicht sinnvoll. Emittenten wollen im Rahmen ihrer Emissionstätigkeit auf Veränderungen im Markt schnell reagieren und ein Angebot lancieren können. Die Prüfstelle kann deshalb einseitig auf den von Artikel 22a VwVG vorgesehenen Stillstand der Fristen verzichten. Einen allfälligen Verzicht hat sie aus Gründen der Transparenz auf geeignete Weise bekanntgeben.

Art. 69 Neue Emittenten

Absätze 1 und 2

Ein Emittent soll dann als Neuemittent gelten, wenn er während dreier Jahre keinen Prospekt bei der Prüfstelle eingereicht hat, bei welcher er den zu prüfenden Prospekt einreicht. In diesen Fällen steht der Prüfstelle eine Frist von 20 Kalendertagen zur Prüfung des Prospekts zur Verfügung. Bei Emittenten, welche z.B. jährlich ein Programm neu auflegen oder aus anderen Gründen regelmässig einen Prospekt publizieren, ist die Prüfstelle mit dem Emittenten und dessen Prospekten vertraut, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Prüfaufwand geringer ist als bei einem Emittenten, welcher während drei Jahren keinen Prospekt bei der Prüfstelle zur Prüfung eingereicht hat. Die Regelung lehnt sich an Artikel 27 des Zusatzreglements für die Kotierung von Anleihen der SIX an. Im Unterschied zu dieser Bestimmung, welche nur auf Anleihen Anwendung findet, gilt sie hier für sämtliche Effektenarten.

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