Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Bonds (Bst. d) liegt der Zinsertrag im Unterschied zwischen Emissionspreis und Rückzahlungspreis.
Nicht aufgenommen werden hier Währungsswaps, Währungstermingeschäfte, Zinsswaps und andere bilateral vereinbarte Derivatkontrakte, da für sie ohnehin kein Basisinformationsblatt erstellt werden muss.
Art. 87 Gleichwertigkeit von Dokumenten nach ausländischem Recht
Das Key Information Document (KID) nach der PRIIPs-Verordnung sowie das Produkteinformationsblatt nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gelten als dem Basisinformationsblatt gleichwertig. Sie können integral und ohne Ergänzungen anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden. Der Klarheit halber sei hier noch erwähnt, dass ein Anbieter auch für Schweizer Produkte, und selbst dann, wenn diese Produkte ausschliesslich in der Schweiz angeboten werden sollen, anstatt ein Basisinformationsblatt nach dem FIDLEG ein PRIIPS–KID oder ein Produkteinformationsblatt nach dem WpHG erstellen kann. Ein Bezug zum EU-Markt ist nicht erforderlich.
3. Abschnitt: Inhalt, Sprache, Gestaltung und Umfang
Art. 88 Inhalt
Die Anforderungen an den Inhalt des Basisinformationsblatts ergeben sich aus der Mustervorlage gemäss Anhang 9 sowie den Anhängen 10–13.
Art. 89 Sprache
Absatz 1
Im Gegensatz zum Prospekt unterliegt das Basisinformationsblatt keiner Prüfungspflicht. Ausschlaggebend für das Basisinformationsblatt ist vielmehr, dass es für die Privatkunden ohne weitere Hilfsmittel verständlich ist. Zudem sollen als gleichwertig anerkannte Dokumente nach ausländischem Recht ja auch als Basisinformationsblatt in der Schweiz verwendet werden dürfen. Aus diesem Grund werden für das Basisinformationsblatt nebst einer Amtssprache auch die englische Sprache und die Korrespondenzsprache der Kundin oder des Kunden zugelassen, sofern es sich nicht um ein Basisinformationsblatt für kollektive Kapitalanlagen handelt.
Absatz 2
Die Sonderregelung für das Basisinformationsblatt von kollektiven Kapitalanlagen, nach der das Basisinformationsblatt insbesondere nicht auf Englisch allein erstellt werden kann, rechtfertigt sich mit einem gewissen Mindestschutz für (Privat-)Anleger. Überdies handelt es sich in der Wahrnehmung des Publikums bei kollektiven Kapitalanlagen um genehmigte hochregulierte Produkte mit entsprechend auch formal hohen Anforderungen. Diese sind indessen für Anlagen aus dem Ausland im internationalen Vergleich immer noch tief.
Art. 90 Gestaltung und Umfang
Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der in Anhang 9 enthaltenen Mustervorlage entsprechen. Auch diese lehnt sich an die europäische Regelung für Basisinformationsblätter an.
231.3 59/133