Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

4. Abschnitt: Überprüfung und Anpassung

Art. 91

Absatz 1

Die Angaben über das Finanzinstrument sind in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Angesichts der Variabilität der Finanzinstrumente wird indes darauf verzichtet, fixe Vorgaben zur Prüfungsperiodizität zu machen. Je nach Finanzinstrument und dessen Risiko- und Renditeprofil können sich die Angaben mehr oder weniger verändern und somit entsprechend öfters oder seltener Anpassungen im Basisinformationsblatt erfordern. Eine Anpassung des Basisinformationsblatts hat gemäss Artikel 62 Absatz 1 FIDLEG auf jeden Fall bei wesentlichen Änderungen der Angaben zu erfolgen.

Absatz 2

Hier wird die produktspezifische Regelung gemäss (dem mit dem FIDLEG aufgehobenen) Artikel 77 Abs. 2 KAG zu den «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» übernommen. Artikel 107d KKV kann somit ebenfalls aufgehoben werden.

4.1.2.3 Veröffentlichung des Prospekts

Art. 92 Prospekte

Absatz 1

Nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b FIDLEG müssen genehmigte bzw. anerkannte Prospekte veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung bzw. die öffentliche Verfügbarkeit in der Schweiz muss während der Dauer der Gültigkeit (grundsätzlich zwölf Monate) aufrechterhalten werden. Bei einer Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bzw. einer oder mehreren Zeitungen – was in der Praxis nur sehr selten vorkommen dürfte – ist der Zugang über Register in der Regel gewahrt. Bei online Publikationen oder kostenloser Abgabe am Sitz des Emittenten muss der Prospekt und allfällige Nachträge dazu auch öffentlich verfügbar gehalten werden. Eine kostenlose Abgabe am Sitz des Emittenten wird in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn der Emittent als Anbieter oder die Handelszulassung beantragende Person auftritt oder anderweitig an dem öffentlichen Angebot oder der Handelszulassung beteiligt ist. Aus der Möglichkeit der Veröffentlichung durch kostenlose Abgabe am Sitz des Emittenten kann jedenfalls keine Pflicht für den Emittenten in Sekundärmarkttransaktionen abgeleitet werden, an denen der Emittent nicht beteiligt ist.

Absatz 2

Wird für die Angabe, wo Einzeldokumente oder mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente erhältlich sind, die Nennung einer Website gewählt, so ist eine spezifische Website anzugeben. Die Angabe der Haupt-URL-Adresse ist ausreichend und es sind keine deep Links aufzuführen. Sicherzustellen ist, dass Anlegerinnen und Anleger auf der Website einen leichten Zugang zum Prospekt und den Einzeldokumenten erhalten bzw. diese Dokumente leicht zu finden sind. Verweisungsdokumente müssen nicht auf derselben Website wie der Prospekt veröffentlicht werden. So ist es bspw. möglich den Prospekt auf der Website des Emittenten zu veröffentlichen und für bestimmte Verweisungsdokumente auf eine andere Website (wie bspw. www.sec.gov) zu verweisen.

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