Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Absatz 3

Nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG muss die Prüfstelle eine Liste mit genehmigten Prospekten führen. Diese Liste umfasst auch allfällige Nachträge zu den Prospekten. Die Ausgestaltung der Liste ist weitgehend den Prüfstellen überlassen. Die Liste muss jedoch eine eindeutige Zuordnung von Prospekten zu einem öffentlichen Angebot bzw. einer Handelszulassung ermöglichen. Dies ist zum Beispiel dann sichergestellt, wenn Informationen betreffend den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person, das Genehmigungs- und Hinterlegungsdatum und die Bezeichnung der Effekten wiedergegeben werden.

Die Liste ist nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG während zwölf Monaten seit Genehmigung des Prospektes verfügbar zu halten. Bei einem ausländischen Prospekt, der nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt, erfolgt keine formelle Genehmigung. Hier beginnt die Frist mit der Hinterlegung des Prospektes bei der Prüfstelle.

Art. 93 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen

Absatz 1

In Bezug auf die Veröffentlichung des Prospektes für kollektive Kapitalanlagen sieht Artikel 65 Absatz 2 FIDLEG eine sinngemässe Anwendung von Artikel 64 Absatz 3, 4 und 6 vor. Es ist sachgerecht, wenn die Veröffentlichung durch kostenlose Abgabe in gedruckter Form nach Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b FIDLEG bei kollektiven Kapitalanlagen am Sitz der Fondsleitung bzw. der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) oder des Vertreters erfolgt.

Absatz 2

Prospekte kollektiver Kapitalanlagen sind stets in einem integralen Dokument zu verfassen, was auch in Zukunft nicht geändert werden soll. Der Verweis in Artikel 65 FIDLEG auf Artikel 64 Absatz 5 kommt daher nicht zum Tragen.

Art. 94 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

In der Verordnung ist nur die Bekanntgabe von Änderungen mit Effekten verbundener Rechte zu regeln, soweit ein öffentliches Angebot auf Basis eines Prospektes gemäss FIDLEG aber keine Handelszulassung erfolgt. Dies, weil ein Schweizer Handelsplatz bereits gestützt auf Artikel 33 und 34 FinfraG Regeln zur Folgetransparenz erlassen muss, womit hier eine Folgepublizität gewährleistet ist. Ähnliches gilt für nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c FIDLEG anerkannte ausländische Handelsplätze.

Absatz 1

Bei rein öffentlich angebotenen Effekten geben primär die Emissionsbedingungen oder Statuten die Form oder Fristigkeit der Bekanntgabe von Änderungen mit den Effekten verbundener Rechte vor. Nur wenn keine solchen Regelungen bestehen schreibt Absatz 1 der Verordnungsbestimmung vor, dass Änderungen in einer der Veröffentlichungsformen des Artikels 64 Absatz 3 FIDLEG veröffentlicht werden müssen, um die Möglichkeit der Kenntnisnahme sicherzustellen.

Absatz 2

In Bezug auf die Frist zur Bekanntgabe (so rechtzeitig, dass die Wahrung der Rechte der Anleger gewährleistet ist) kann aufgrund der Vielzahl möglicher Fälle in der Verordnung kein allgemeiner Rahmen vorgeschrieben werden.

231.3 61/133