Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen, die künftig generell zur Anwendung gelangen soll.
4.1.2.5 Anbieten von strukturierten Produkten
Art. 96
Absatz 1
Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 3 Absatz 3 KKV an. Selbstverständlich muss das Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsverhältnis nicht nur auf Dauer angelegt, sondern auch entgeltlich sein (vgl. auch Artikel 83).
Absatz 2
Die Regelung ist grundsätzlich Art. 4 Abs. 1terKKV entnommen. Da die Ausgabe von strukturierten Produkten an Privatkundinnen und -kunden durch Sonderzweckgesellschaften nur zulässig ist, sofern eine Sicherung gewährleistet ist, die den Anforderungen nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG entspricht (vgl. Art. 70 Abs. 2 FIDLEG), sind die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger weitestgehend unabhängig von der Bonität der Sonderzweckgesellschaft gesichert. Dies rechtfertigt es, den Tätigkeit einer Sonderzweckgesellschaft über die ausschliessliche Ausgabe strukturierter Produkte hinaus marginal auszudehnen.
Absatz 3
Die Bestimmung entspricht weitestgehend der geltenden Regelung (vgl. Art. 4 Abs. 1bisKKV). In Buchstabe b wird allerdings darauf verzichtet, zu verlangen, dass die dingliche Sicherheit in der Schweiz belegen sein muss. Massgebend kann alleine sein, dass die dingliche Sicherheit (am Ort der gelegenen Sicherheit) rechtlich durchsetzbar ist. Damit wird dem Anlegerschutz hinreichend Rechnung getragen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Vermögensverwaltungsverhältnis dann als auf Dauer angelegt gilt, wenn es für eine unbeschränkte Anzahl von Transaktionen, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen und gegen eine Entgelt abgeschlossen wird (vgl. Art. 83). Analoges gilt für ein Anlageberatungsverhältnis.
Ausländische Sicherheiten werden im Schweizer Finanzmarktrecht auch an anderer Stelle als gleichwertig angesehen. So werden in der Eigenmittelverordnung Sicherheiten, die in einer ausländischen Rechtsordnung bestellt werden, als risikomindernde Massnahme anerkannt (Art. 61 Abs. 1 Bst. d Eigenmittelverordnung [ERV; SR 952.03]).
4.1.3 Herausgabe von Dokumenten
Art. 97
Wie in der Botschaft ausgeführt umfasst die Herausgabepflicht die Informationen und Dokumentationen handelt, zu deren Erstellung der Finanzdienstleister nach Massgabe von Artikel 15 FIDLEG verpflichtet ist. Nicht herauszugeben sind rein interne Dokumente wie vorbereitende Studien, Notizen oder Entwürfe.
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