Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Werden in der Schweiz Effekten ohne eine Prospektpflicht öffentlich angeboten, und besteht auch keine Zulassung an einem Schweizer oder anerkannten ausländischen Handelsplatz, so ist keine Regelung betreffend Folgepublizität hinsichtlich Änderungen mit Effekten verbundener Rechte erforderlich. Eine Publizitätspflicht ohne Erstpublizität wäre nicht sinnvoll. Hier kommen allenfalls vertragliche oder statutarische Informationsrechte zur Anwendung.

4.1.2.4 Werbung

Art. 95

Absätze 1 und 2

Der Begriff der Werbung wird neu ins Schweizer Prospektrecht eingeführt. Bisher erwähnt lediglich Artikel 3 KAG das Werben für kollektive Kapitalanlagen. Das FINMA-Rundschreiben 2013/9 zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen definierte dabei Werben als die Verwendung von Werbemitteln jeder Art, deren Inhalt dazu dient, bestimmte kollektive Kapitalanlagen anzubieten. Dieses bereits in der Lehre vertretene Verständnis wird grundsätzlich ins FIDLEG übernommen. Demnach gilt als Werbung jede Kommunikation in Bezug auf Finanzinstrumente, die an Anleger gerichtet ist und unter Verwendung von Werbemitteln erfolgt. Eine Werbung muss ultimativ dazu dienen, bestimmte Finanzinstrumente anzubieten. Damit ist auch klar, dass für sich alleine nicht als Werbung gelten: die Publikation von Kurslisten oder -entwicklungen, wissenschaftliche Beiträge oder Vorträge, Meldungen in Bezug auf Transaktionen, Auszüge von Effektenkonten, Vermögensübersichten, Weiterleitung von Mitteilungen eines Emittenten durch Finanzdienstleister an bestehende Kundinnen und Kunden z.B. in Bezug auf Generalversammlungen, Einladungen zur Generalversammlung selbst, Aufklärungen oder Beratung von Kundinnen und Kunden durch Kundenberater, Berichte in der Fachpresse oder Schulungen u.ä.m. Bei Publikationen können sponsored Publications im Einzelfall jedoch als Werbung qualifizieren, wenn deren Inhalt dazu dient, bestimmte Finanzinstrumente anzubieten. Dies wird in Absatz 2 entsprechend unmissverständlich klargestellt. Umgehungstatbestände bleiben vorbehalten.

Der Pflicht, die Werbung für Finanzinstrumente als solche erkennbar zu machen, kann mittels Hinweis nachgekommen werden.

Absatz 3

Wie in der Botschaft zu Artikel 71 FIDLEG ausgeführt, darf Werbung schon aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auch im Bereich des Finanzmarkts nicht unrichtig oder irreführend sein (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241). Werbung, die an Kunden gerichtet ist, welche das beworbene Produkt nicht kaufen dürfen (bspw., weil sie keine professionellen Kunden sind, das Produkt aber nur an solche verkauft werden darf) ist in diesem Sinne offensichtlich irreführend, was in Absatz 3 ausdrücklich klargestellt wird.

Dasselbe muss für das Angebot von Finanzinstrumenten gelten. Entsprechend dürfen bspw. ausländische kollektive Kapitalanlagen, deren massgebenden Dokumente beim Angebot an nicht qualifizierte Anleger gemäss Art. 120 KAG einem Genehmigungsvorbehalt durch die FINMA unterliegen, nicht qualifizierten Kunden nur angeboten werden, wenn sie über die erforderliche FINMA Genehmigung verfügen.

Damit einher geht, dass die Anbieter von Finanzinstrumenten sicherstellen müssen, dass die Kunden nur diejenigen Angebotsunterlagen und Werbedokumente einsehen können, die sie auch kaufen dürfen. Insbesondere bei Angeboten im Internet ist über Zugangsbeschränkungen oder Disclaimer sicher zu stellen, dass die Dokumente nicht ohne weiteres für nicht zugelassene Kunden einsehbar sind. Dies entspricht der bisher geltenden Praxis gemäss FINMA-

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