Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

4.1.4 Ombudsstellen

Art. 98 Zuständigkeit

Sind mehrere Ombudsstellen betroffen, kann davon ausgegangen werden, dass sich diese unter sich über die Zuständigkeit einigen werden.

Art. 99 Finanzierung

Absatz 1

Die Bestimmung verdeutlicht, dass sämtliche der Ombudsstelle aus ihrer Aufgabe entstehenden Kosten – soweit nicht eine anderweitige Finanzierung gegeben ist – durch die Gesamtheit der ihr angeschlossenen Finanzdienstleister zu tragen ist.

Im Wesentlichen fallen dabei die Kosten in Betracht für:

– die Bereitstellung der Leistungsbereitschaft (Personal und Infrastruktur; sie muss im Hinblick auf mögliche Anfragen und Beschwerden von Kunde eines Finanzdienstleisters vorab bereitgestellt werden):

– mit dem Anschluss eines Finanzdienstleisters verbundener Administrationsaufwand, wie

– Prüfung des Anschlussersuchens,

– Vollzug des Anschlusses,

– Mutationen während des Anschlusses,

– Rechnungstellung für und Inkasso von finanziellen Beiträgen,

– Austritt / Ausschluss,

– Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten;

– die Bearbeitung der Anfragen und Beschwerden von Kunden des Finanzdienstleisters;

– den allgemeinen Aufwand für Geschäftsführung, Berichterstattung, Öffentlichkeitsarbeit, Regulatorisches Reporting, Beziehungspflege zu Stakeholdern, etc.;

– die Bildung einer angemessenen finanziellen Reserve.

Wie schon in der Botschaft ausgeführt, soll (auch künftig) eine indirekte Finanzierung von Ombudsstellen durch Branchenorganisationen möglich sein. Zur Klarheit wird dies in der Verordnung festgehalten. Erfolgt die Finanzierung der Ombudsstelle pauschal durch eine Branchenorganisation, ist es dieser überlassen, von ihren Mitgliedern entsprechende Beiträge zu erheben.

Absatz 2

Analog etwa zur Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA werden sich auch die Ombudsstellen über Grundabgaben finanzieren, soweit ihre Kosten nicht aus einzelfallbezogenen Gebühren gedeckt werden.

Art. 100 Aufnahme

Die Bestimmung verdeutlicht, dass sich der Anschluss an eine Ombudsstelle auch, wie dies beim Schweizerischen Bankenombudsman der Fall ist, ohne Weiteres aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Branchenorganisation ergeben kann. Diese Lösung hat sich in der Praxis bewährt und ermöglicht eine Minimierung des administrativen Aufwands sowohl der Ombudsstelle wie auch der angeschlossenen Finanzdienstleister.

In Ergänzung zur generellen in Artikel 81 des Gesetzes verankerten Verpflichtung der Ombudsstellen, diejenigen Finanzdienstleister aufzunehmen, die ihre Anschlussvoraussetzungen

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