Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Ziff. 2.3.5
Gegebenenfalls ist die zuständige anerkannte ausländische Aufsichtsbehörde nach Anhang 2 der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV; SR 221.302.3) anzugeben.
Ziff. 2.4 Geschäftstätigkeit
Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten des Emittenten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
Ziff. 2.6.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals
Im bestehenden Schema von SIX lautet dieser Titel «Genehmigtes oder bedingtes Kapital». Auf diese Bezeichnung soll verzichtet werden, da sie dem schweizerischen Aktienrecht entstammt und für Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz in vielen Fällen nicht passend ist.
Ziff. 2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung
Eine Darstellung mit Zwischentotal erlaubt eine klare Abgrenzung zwischen Schulden und Eventualverbindlichkeiten.
Ziff. 2.6.9 Eigene Beteiligungspapiere
Für Emittenten, deren Sitz sich nicht in der Schweiz befindet, kommen vergleichbare Konzepte zur Anwendung.
Ziff. 2.6.10 Bedeutende Aktionäre
Für Emittenten, dessen Beteiligungspapiere nicht an einer Börse i.S.v. Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 FinfraG kotiert sind, kommen Artikel 120 ff. FinfraG und die Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 2015 (FinfraV-FINMA; SR 958.111) nicht zu Anwendung. Die Angabe über die bedeutenden Aktionäre ist aber auch bei Emittenten ohne Kotierung von Bedeutung, weshalb die Offenlegung dieser Angaben erfolgen soll, sofern sie dem Emittenten vorliegt.
Ziff. 2.8.1 Jahresabschlüsse
Regelung für öffentliche Angebote: KMUs sollen auch unmittelbar nach der Gründung Kapital aufnehmen können. Wenn sie über einen Track Record verfügen, sollen sie einen geprüften Jahresabschluss (eingeschränkte Revision zulässig) nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard offenlegen.
Ziff. 2.8.2 Prüfung der Jahresabschlüsse
Auf die Formulierung «rechtsgültig unterzeichnet» wird verzichtet, da die Prüfberichte nicht überall unterschrieben werden. Es ist selbstredend, dass es sich nicht um einen Entwurf handeln darf, sondern der finale Bericht gemeint ist.
Ziff. 2.8.4 Zwischenabschluss
Für Emittenten mit einer Handelszulassung werden die Prüfstellen je nach angewandtem Rechnungslegungsstandard zusätzliche Anforderungen die Zwischenberichtserstattung stellen, um sicherzustellen, dass sie Transparenz genügend ist. So sollen z.B. Emittenten, die im Jahresabschluss Swiss GAAP FER anwenden, den Zwischenabschluss gemäss Swiss GAAP
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