Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Vor allem aber ist auch darauf hinzuweisen, dass das Parlament in den Beratungen zum Gesetz die Ausnahmen von der Prospektpflicht deutlich ausgeweitet hat. So ist kein Prospekt zu erstellen für öffentliche Angebote, die einen Gesamtwert von 8 Mio. Franken nicht übersteigen oder für solche, die sich an weniger als 500 Anleger richten. Von diesen Erleichterungen werden gerade KMU häufig Gebrauch machen können. Der Bundesrat verfolgt aber die Entwicklungen im Prospektrecht im Ausland weiter und er wird, insbesondere wenn klarere Informationen über Inhalt und Ausgestaltung zu dem in der EU der angekündigten Wachstumsprospekt für KMU (vgl. Ziffer 3.1.2) vorliegen, noch einmal prüfen, ob sich hier neue Erkenntnisse mit Blick auf einen Schweizer KMU-Prospekt und eine allfällige Anpassung der vorliegenden Verordnungsbestimmungen ergeben könnten.
Zusammenfassung
Ziff. 1.6 Art der Beteiligungspapiere
Z.B. Namenaktien/Inhaberaktien x oder Genussscheine y oder Partizipationsscheine.
Ziff. 1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot;
Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Arten von Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Zusammenfassung der Selling Restrictions, Gründe für das Angebot, Angebotsfrist, Rump Offering, Wahrung der Bezugsrechte und allfälliger Bezugsrechtshandel, Zahlung und Lieferung, Angaben zu den Manager im Angebot. Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe betrachtet.
Ziff. 1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung;
Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Handelsplatz, geplanter erster Handelstag, Art der Handelszulassung (Kotierung oder Zulassung zum Handel). Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe erachtet. .
Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)
Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, die Angaben über den Emittenten als Registrierungsformular zu kennzeichnen.
Wenn Besonderheiten des Emittenten, etwa in Bezug auf seine Geschäftstätigkeiten oder seine Organisation (insbesondere bei Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz) dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.
Ziff. 2.2.5. Rechtsform des Emittenten
Z.B. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) falls Genussscheine ausgegeben werden.
Ziff. 2.3.1 Personelle Zusammensetzung
Namen und Geschäftsadressen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Verwaltungsrats, Geschäftsführung, etc.): Bei den Organen ist dies die Adresse des Hauptsitzes.
231.3 67/133