Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

erfüllen, statuiert das Gesetz in Artikel 84 Absatz 4, erster Satz, dass eine Ombudsstelle ausnahmsweise durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zur Aufnahme auch von einzelnen Finanzdienstleistern verpflichtet werden kann, die ihre Anschlussvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Verordnung soll hier verdeutlichen, dass eine solche zwangsweise Zuweisung nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Finanzdienstleister das ihm Zumutbare unternommen hat, die Anschlussvoraussetzungen einer geeigneten Ombudsstelle zu erfüllen. Zudem wird in Absatz 3 verdeutlicht, dass eine solche Zuweisung an diejenige Ombudsstelle erfolgen soll, bei der der Eingriff am geringsten ist.

Da der Anschluss an eine Ombudsstelle Bewilligungsvoraussetzung für Finanzdienstleister ist (vgl. Art. 16 FINIG), bedeutet die Verweigerung des Anschlusses faktisch ein Berufsverbot für den betroffenen Finanzdienstleister. Käme das EFD im Einzelfall zum Schluss, dass ein Finanzdienstleister keiner Ombudsstelle zugewiesen werden kann (weil er bspw. offensichtlich die gesetzlichen Anforderungen als Finanzdienstleister nicht erfüllt oder weil er infolge Nichtbezahlens von Beiträgen von einer Ombudsstelle bereits ausgeschlossen wurde), so würde das Departement in Umsetzung der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung [BV; SR 101]) seinen Entscheid in Form einer beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügung erlassen.

Art. 101 Anerkennungsvoraussetzungen

Absätze 1 und 2

Die Bestimmungen dienen der Präzisierung der von einer Ombudsstelle nachzuweisenden Finanzierungsgrundlage. Die übrigen Vorgaben des Gesetzes in Artikel 84 bedürfen keiner Konkretisierung.

Absatz 3

Die Bestimmung stellt sicher, dass die Ombudsstellen die an einem Anschluss interessierten Finanzdienstleister nicht aus Gründen abweisen können, die der gesetzlich vorgegebenen branchenweiten Vermittlungsfunktion der Ombudsstellen zuwiderlaufen.

4.1.5 Schlussbestimmungen

4.1.5.1 Übergangsbestimmungen

Art. 103–107

Den Finanzdienstleistern ist zur Einführung der gesetzlichen Pflichten je nach den zu erwartenden Umsetzungsarbeiten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen.

Art. 108 Prospekt für Effekten

Die Prospektpflicht für Effekten gilt erst sechs Monate nachdem die FINMA eine Prüfstelle zugelassen hat. Um eine regulatorische Lücke zu vermeiden, gelten bis dahin die altrechtlichen Prospektvorschriften nach OR weiter.

Art. 109 Basisinformationsblatt für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für

traditionelle Anlagen

Die Neuregelung des Basisinformationsblatts für kollektive Kapitalanlagen, insbesondere für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, wird zeitlich an die Übergangsregelung für das Key Investor Information Document für Kapitalanlagen der EU Richtlinie für UCITS

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