Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
(UCITS-KIID) angeglichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Richtlinie 2009/65/EG vom 13.07.2009). Damit wird u.a. verhindert, dass für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen nebst dem vereinfachten Prospekt und den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger auch noch ein Basisinformationsblatt nach FIDLEG erstellt werden muss, wenn solche Fonds auch in der EU angeboten werden.
Da ungewiss ist, ob und wann die EU das UCITS-KIID durch das PRIIPS-KID ersetzt, wird der Bundesrat die diesbezüglichen Entwicklungen in der EU weiter beobachten. Für den Fall, dass dort das UCITS-KID beibehalten wird und für die Schweizer Fondsanbieter hieraus Wettbewerbsnachteile zu gewärtigen sind, wird er rechtzeitig eine Verlängerung der Gültigkeit der Anhänge 2 und 3 KKV für die Verfassung des Basisinformationsblatts im Kollektivanlagenbereich prüfen.
Die aktuell verwendeten wesentlichen Informationen für Anleger bzw. die vereinfachten Prospekte nach Artikel 107 ff. KVV weisen inhaltliche Unterschiede zu den Basisinformationsblättern nach FIDLEG auf, z.B. bei der Risikokategorisierung. Um die Transparenz und Vergleichbarkeit der Finanzinstrumente sicherzustellen, dürfen daher für kollektive Kapitalanlagen, die Privatkunden angeboten werden, entweder nur Basisinformationsblätter nach FIDLEG oder die gemäss Artikel 108 Absatz 1 FIDLEV zulässigen Dokumente verwendet werden. Dies gilt pro kollektive Kapitalanlage bzw. pro Teilvermögen. Eine gleichzeitige Verwendung von Basisinformationsblätter nach FIDLEG und KIIDs bzw. vereinfachte Prospekte nach der KKV bei der gleichen kollektiven Kapitalanlage würde andernfalls die Anleger verwirren.
Der Klarheit halber anzumerken ist, dass für übrige Fonds für alternative Anlagen analog der Regelung in der EU ab Ablauf der Übergangsfrist von einem Jahr (vgl. Art. 110) ein Basisinformationsblatt – oder an dessen Stelle ein gleichwertiges ausländisches Dokument nach Anhang 14 – erstellt werden muss.
Art. 110 Basisinformationsblatt für strukturierte Produkte und übrige Finanzinstrumente
Damit die Ersteller genügend Zeit haben, um ihre Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatt zu erfüllen (insbes. auch um ihrer Systeme anzupassen) wird ihnen eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt. Um eine regulatorische Lücke zu vermeiden, ist für strukturierte Produkte in der Zwischenzeit weiterhin ein vereinfachter Prospekt nach den bisherigen Bestimmungen des KAG zu erstellen.
4.1.5.2 Inkrafttreten
Art. 111
Das Inkrafttreten der FIDLEV ist – wie jenes von FIDLEG, FINIG und FINIV – auf Anfang 2020 vorgesehen. Ab dann beginnen auch die Übergangsfristen zu laufen.
4.1.6 Anhang 1: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Beteiligungspapiere
Die Prospektvorschriften in diesem Anhang enthalten wenige ausdrückliche Erleichterungen nach Artikel 47, so etwa für den darzustellenden Jahresabschluss (Ziff. 2.8.1). Auf die Aufnahme von weiteren Erleichterungen wird verzichtet, da zum einen kleinere Unternehmen von der Sache her oft gar keine Angaben zu machen haben und die entsprechenden Rubriken leer lassen können und zum anderen der Investor auch bei KMU einen berechtigten Anspruch auf Transparenz hat. Bei der Erarbeitung der Verordnung hat sich in diesem Zusammenhang auch gezeigt, dass es äusserst schwierig ist, wichtige von unwichtigen Informationen zu trennen.
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